• 08.03.2024
  • DER BETRIEB (DB)

Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 verletzt das Grundgesetz

Der SolZ missachtet jedenfalls seit seiner grundlegenden Reform zum Jahr 2021 die Verfassung. Die Wiedervereinigung ist nach dem aktuellen Bericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit finanziert. Sie kann daher eine Ergänzungsabgabe i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht mehr begründen. Der Zuschlag wird seit drei Jahren nur noch von rund zehn Prozent der Abgabenpflichtigen erhoben. Doch eine Abgabe, die im Regelfall nicht belastet, verlässt ihren grundgesetzlichen Typus, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip und ist auch darüber hinaus gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der Zuschlag ist kein solidarisches Finanzinstrument mehr, weil er die Gemeinschaft in wenige Helfende und in eine große Mehrheit von Menschen teilt, die von der finanziellen Solidargemeinschaft gesetzlich ausgeschlossen werden. Wer in dieser Trennung der Gesellschaft noch heute die Vollendung der Einheit Deutschlands finanzieren will, geht in einem doppelten Sinne von einer Teilung des Landes aus, die so nicht besteht.

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Quelle:
DER BETRIEB (DB)

Fundstelle:
DB 2024, 410-422

Autoren:
Gregor Kirchhof