• 07.02.2025
  • Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ)

Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen, wesentliche Betriebsgrundlage und Betriebsstättenvermögen

Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen, wesentliche Betriebsgrundlage und Betriebsstättenvermögen

Die Zuordnung von Anteilen an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) bzw. Betriebsstättenvermögen und ihre Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage sind regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und den Finanzbehörden. Dies wird durch die Vielzahl der zu dieser Materie ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der veröffentlichten Verwaltungsverlautbarungen belegt.

Gestritten wird häufig darum, ob die aus den Anteilen erzielten Einkünfte (Dividenden und Veräußerungsgewinne) dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind (Abgrenzung zwischen Privatvermögen bzw. notwendigem SBV), ob die nicht erfolgende Mitübertragung der Anteile i.R.d. Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) oder der Einbringung (u.a. in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe von § 20 UmwStG) eines Mitunternehmeranteils einer Buchwertneutralität entgegenstehen könnte (Frage der Qualifikation der Anteile als funktional wesentliche Betriebsgrundlage) oder ob Deutschland ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der aus den Anteilen bezogenen Einkünfte beanspruchen kann bzw. im Zuge einer der vorgenannten Übertragungs- bzw. Einbringungsvorgänge mit grenzüberschreitendem Bezug verlieren könnte (Frage der Zuordnung von Anteilen zum Betriebsstättenvermögen). Für die Beurteilung von Anteilen an der Komplementär-GmbH als notwendiges SBV, als funktional wesentliche Betriebsgrundlage sowie als Betriebsstättenvermögen gibt es maßgebliche Kriterien, die der Autor beleuchtet. Eingegangen wird auch auf das jüngste BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 9/20, HFR 2024, 735, welches weitere Kriterien aufgestellt hat.

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Quelle: Fundstelle:
  • DStZ 2025, 122-144
Autoren:
  • Dr. Markus Ungemach