- 30.01.2024
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)
Grenzen der Reichweite des Grundstücksverkehrsgesetzes
I. Einleitung
Das Grundstücksverkehrsgesetz gilt nach § 1 GrdStVG für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines solchen Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigung. Der Veräußerung eines Grundstücks stehen nach § 2 Abs. 2 gewisse Maßnahmen gleich, etwa die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück (Nr. 1), die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (Nr. 2) wie auch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück (Nr. 3). Trotz der klaren gesetzlichen Regelung tauchen immer wieder Fragen auf, welche die Reichweite der Vorschrift betreffen, ob sie etwa auf Transaktionen anzuwenden ist, die im Gesetz nicht genannt sind. Dabei handelt es sich etwa um den Ankauf der Forderung aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Anwesens. Unsicherheit kann auch eintreten, wenn ein Grundpfandgläubiger zur Zwangsversteigerung schreitet. Ferner herrscht Unsicherheit über die Bedeutung der Genehmigungspflicht.