• 18.07.2024
  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Die Verdachtsmeldung der BaFin an die StA gemäß § 11 WpHG

Durchaus verdienstvoll hat sich Hippeli jüngst in dieser Zeitschrift mit der Problematik von Gesetzeskommentierungen (aber auch von Fachbeiträgen) durch Behördenmitglieder befasst: Komme solchen Autoren/Autorinnen außer der »Teilnahme an der konkreten Rechtsanwendung« auch »relevanter Einfluss auf die Rechtssetzung« und »wissenschaftliche Deutungshoheit bei der Rechtsfindung« zu, könne dies »rein faktisch betrachtet« zu »womöglich rechtsstaatlichen Verwerfungen führen«. Diese These wird dann am Beispiel einer »meinungsstarken Kommentierung« zum Wertpapierhandelsgesetz verifiziert und mit Fallbeispielen unterlegt.

Angesichts der Meinungsvielfalt der Fachliteratur (auch mittels weniger »meinungsstarker Beiträge«) und dem offenen Zugang zu Gesetzgebungsmaterialien und Rechtsprechung könnte man schon – entgegen der (Beeinflussungs-)These des Beitrags – der (professionellen) Souveränität der Rechtsanwender in der Justiz und Verwaltung mehr Vertrauen entgegenbringen. Ausdrückllich nicht gefolgt werden kann Hippeli aber, soweit dieser die Mitteilungspflicht der Marktaufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) gegenüber der Staatsanwaltschaft (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WpHG) »unterhalb der Schwelle des Anfangsverdachts« bereits ablehnt. Die kritiserte Kommentierung (und sie stützende Literatur) ist vielmehr zutreffend und zu verteidigen. Die Entscheidung, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie allein hat auf der Grundlage von § 152 Abs. 2 StPO (Ermittlungspflicht; Legalitätsprinzip) über sein Vorliegen zu entscheiden und diese Entscheidung (auch strafrechtlich) zu verantworten. Gerade das »Fallbeispiel 1« des Autors in seinem Beitrag belegt dieses Ergebnis.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Quelle:
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Fundstelle:
DZWIR 2024, 411-412

Autoren:
Dr. iur. Hans Richter