• 05.02.2025
  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Haftung des Geschäftsführers für nach seinem Ausscheiden begründeten Neugläubigerschaden

I. Überblick

Das Urteil des BGH vom 23. 7. 2024 – II ZR 206/22 befasst sich mit der Klage einer Neugläubigerin wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch einen Geschäftsführer (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 a InsO). Neugläubiger sind vertragliche Gläubiger, die im Fall eines rechtzeitigen Insolvenzantrags nicht mit der Gesellschaft kontrahiert hätten und die durch die Verletzung der Antragspflicht einen insolvenzbedingten (Vertrauens-) Schaden erleiden. Anders als Altgläubiger, die bereits vor Beginn der Antragspflicht Forderungsinhaber waren und durch die Insolvenzverschleppung (nur) einen Quotenschaden erleiden, können die Neugläubiger auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen. Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Geschäftsführer auch für einen erst nach seinem Ausscheiden (vertraglich) begründeten Neugläubigerschaden haftet. Der BGH hat diese Frage im konkreten Fall unter Rekurs auf die Rechtsprechung zur deliktischen Schadenszurechnung bejaht.

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Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)
Quelle: Fundstelle:
  • DZWIR 2025, 18-20
Autoren:
  • Dr. iur. Thomas Rühle
  • Tobias Klein