- 24.03.2025
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)
Rechtsprobleme und Abgrenzungsfragen um die Vermögenslosigkeit einer nach § 394 FamFG zu löschenden GmbH
Die rechtliche Ausgangslage lässt sich konzis referieren: In Gemäßheit des § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG wird eine GmbH aufgelöst, wenn sie nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht gelöscht wurde. Entsprechend der h. M. erlischt die Gesellschaft aber nicht bereits wegen ihres Abgleitens in die Vermögenslosigkeit; nach der inzwischen gefestigten Lehre vom Doppeltatbestand muss vielmehr noch die Eintragung des Erlöschens in das Handelsregister hinzukommen (§ 394 Abs. 1 FamFG oder § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Normzweck des § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG i. V. m. § 394 FamFG ist der Schutz des Rechtsverkehrs, wobei hier naturgemäß die Gläubiger im Vordergrund stehen. Denn juristische Personen, die sich ohne jedwedes Kapital noch werbend am Markt betätigen, evozieren eben fast zwangsläufig erhebliche wirtschaftliche Fährnisse. Insoweit liegt es im allgemeinen Interesse, dergestaltige Unternehmen aus dem Geschäftsverkehr zu eliminieren und damit auch das Register von ungeeigneten Akteuren zu bereinigen. Deren Löschung nützt insbesondere den Neugläubigern, die davor bewahrt werden, Rechtsbeziehungen mit einem vermögenslosen Vertragspartner einzugehen. Den Altgläubigern wird dieses Ergebnis nicht in jedem Fall willkommen sein. Denn mit der Löschung schwinden regelmäßig auch ihre Chancen, eventuell vorhandenes Gesellschaftsvermögen noch aufspüren zu können. Schließlich ist noch zu beachten, dass das Verfahren nach § 394 FamFG den allgemeinen Verfahren nach § 14 HGB, §§ 388 ff. FamFG sowie § 31 Abs 2 HGB, § 393 FamFG vorgeordnet ist.
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