• 02.01.2024
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 1.9.2023 (10 K 202/22) zur Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Streitig war die Frage, ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den (beschränkt abziehbaren) Aufwendungen für die Unterkunft zuzuordnen sind. Der Kläger unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung auf Grund seiner Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiter. Zu der Wohnung gehörte ein Tiefgaragenstellplatz, für welchen ein separates Mietverhältnis abgeschlossen wurde. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Für die Wohnung war der gesetzliche Höchstbetrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i.H.v. 12 000 € jährlich ausgeschöpft. Der Beklagte versagte die Anerkennung der Kosten unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228), wonach die Aufwendungen für einen Stellplatz Teil der Unterkunftskosten seien.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Anmietung eines Tiefgaragenstellplatzes sei im Streitfall auf Grund der beschränkten Parkplatzsituation notwendig gewesen. Die entsprechenden Kosten seien hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gedeckelt. Die Tiefgaragenkosten seien nicht den Unterkunftskosten zuzuordnen. Die Kosten für die Tiefgarage würden nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen PKW abstellen zu können. Unerheblich sei insoweit, dass die vom Kläger abgeschlossenen Mietverträge inhaltlich aufeinander Bezug nähmen. Ein entsprechendes Begriffsverständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welche mit dem Pauschalbetrag die aufwändige Berechnung einer Durchschnittsmiete habe ersetzen sollen. Das entgegenstehende BMF-Schreiben vom 25.11.2020 entfalte keine Bindungswirkung für das Gericht.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 4/23 geführt. Der Gesetzgeber hat § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2014 dahingehend geändert, dass im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft höchstens mit 1 000 € im Monat angesetzt werden können. Die Streitfrage, ob hierzu auch die Kosten für einen PKW-Stellplatz zu zählen sind, ist streitig. Die Rspr. hat bislang diese Frage verneint (FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022 3 K 48/22, EFG 2023, 114, für den Fall, dass der Stellplatz baulich nicht mit der Unterkunft verbunden ist). Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass im Streitfall zwar zwei verschiedene Mietverträge für Wohnung und Stellplatz abgeschlossen wurden, aber zweifelhaft wäre, dass ein anderes Ergebnis zu vertreten wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz eine untrennbare Einheit bildeten und nur gemeinsam angemietet werden können. Das BMF vertritt in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) unter Tz. 108 die Auffassung, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz in den Höchstbetrag von 1 000 € mit einzubeziehen sind und nicht als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden können. Insoweit bleibt nunmehr die Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage abzuwarten. In vergleichbaren Konstellationen empfiehlt es sich, die Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offenzuhalten.

Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Quelle:
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Fundstelle:
EFG 2023, 1679-1682

Autoren:
Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld