• 17.06.2024
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

193 Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung

Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 6.2.2024 (1 K 1448/22 E) zu den Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entschieden. Die Richterin am FG Dr. Anna Katharina Beck kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, ob – als Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung – der Ort des eigenen Hausstands (Hauptwohnung) und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte des Kl. auseinanderfallen.

Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte des Kl. lag ca. 30 km von der Hauptwohnung des Kl. entfernt. Die Fahrtzeit betrug laut Google Maps-Routenplaner mit dem PKW im Berufsverkehr ca. eine Stunde und mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich ca. eineinhalb Stunden. Im Streitjahr bezog der Kl. zudem eine Zweitwohnung in einer Entfernung von ca. 1 km zu seiner Arbeitsstätte. Die Kl. machten in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung geltend. In ihrer Einkommensteuererklärung gaben sie an, dass der Kl. im Streitjahr sämtliche Fahrten zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung sowie zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte mit dem PKW, einem von seiner Arbeitgeberin gestellten Dienstwagen, zurückgelegt habe. Das FA lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung auf Grund der nur geringen Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte des Kl. ab.

Hiergegen wandten sich die Kl. Sie führten insbesondere an, dass es auf die Fahrtzeit mit dem PKW zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte des Kl. nicht ankomme. Denn der Kl. hätte die Arbeitsstätte, hätte er den Weg von seiner Hauptwohnung aus arbeitstäglich zurückgelegt, nicht mehr mit dem PKW, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln angefahren. Hintergrund seien die enorm gestiegenen Benzinkosten sowie die sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des PKW anfielen, v. a. Verschleißkosten, sowie letztlich auch die aufzuwendenden Parkgebühren. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die Fahrtzeit aber zwei Stunden. Die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte habe der Kl. nur deshalb mit dem PKW zurückgelegt, da er im Rahmen seiner Geschäftsführer-Tätigkeit auf einen PKW angewiesen sei.

II. Rechtslage

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen. Nach der Rspr. des BFH ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der eigene Hausstand es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2017 VI R 31/16, BStBl II 2018, 404; vom 16.1.2018 VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712, jeweils m.w.N.).

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat entschieden, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen und die Klage abgewiesen. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es im zu entscheidenden Streitfall für die Frage des Auseinanderfallens des Ortes des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ankomme, weil der Kl. nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Denn dieser habe zum einen sowohl sämtliche Fahrten zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung als auch alle Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte tatsächlich mit dem PKW zurückgelegt; zum anderen hätte der Kl. bei einer höheren Fahrleistung tatsächlich keine höheren Benzin- und Verschleißkosten tragen müssen, da es sich um einen Dienstwagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Weiter hatte der Kl. selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf seinen PKW angewiesen zu sein.

IV. Einordnung der Entscheidung

Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Entscheidung darüber, ob der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen, dem FG obliegt, welches dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und würdigen muss. In der jüngeren finanzgerichtlichen Rspr. wurde insoweit regelmäßig sowohl auf die Fahrtzeit mit dem PKW als auch auf die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln abgestellt, welche sich oftmals jedoch in einem ähnlichen Bereich bewegen. Das FG hatte nunmehr einen Einzelfall zu entscheiden, in dem die PKW-Fahrtzeit und die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unerheblich voneinander abwichen.

Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Quelle:
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Fundstelle:
EFG 2024, 947-949

Autoren:
Richterin am FG Dr. Anna Katharina Beck