• 07.02.2024
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Lohnsteuerliche Behandlung von Parkplatzkosten

Lohnsteuerliche Behandlung von Parkplatzkosten

Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.4.2023 (1 K 1234/22) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Parkplatzkosten entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz mindern. Den Arbeitnehmern der Kl. stand z. T. ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der Firmenwagenregelung war bestimmt, in welchen Fällen der Firmenwagen für geschäftliche Fahrten zu nutzen war. Da im Umfeld der Büroräume der Kl. kaum öffentliche Parkplätze vorhanden waren, bot die Kl. ihren Arbeitnehmern an, im Umfeld der Büroräume einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fiel einmonatliches Entgelt i. H. v. 30 € an. Das Entgelt berücksichtigte die Kl. als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung für private Wegstrecken ermittelte die Kl. gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %- bzw. 0,3 %-Regelung). Sofern für die entsprechenden Mitarbeiter auch ein Parkplatz durch die Kl. angemietet wurde, wurde das monatliche Nutzungsentgelt i.H.v. 30 € bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt. Nach einer Außenprüfung kam der Bekl. zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Minderung nicht statthaft sei. Die Parkkosten stünden nicht unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs in Zusammenhang. Es fehle insoweit an einer Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der entstandenen Kosten für die Parkplätze. Gegen den erlassenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid richtete sich die Klage.

II. Entscheidung des Gerichts

Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Bekl. habe zu Unrecht bei der Kl. Lohnsteuer nachgefordert. Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung führe zum Zufluss von Arbeitslohn. Zahle ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung ein Entgelt, mindere dies den Wert geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gelte, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trage. Zu berücksichtigen seien dabei Zahlungen des Arbeitnehmers, die Bestandteil der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG seien. Gemeint seien hiermit solche Kosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs entstünden. Der Betrieb eines Firmenwagens setze essenziell eine Parkmöglichkeit voraus, anders sei ein Fahrzeug nicht nutzbar. Es sei gerichtsbekannt (und unstreitig), das im Umfeld der Kl. kaum öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden. Vor diesem Hintergrund sei die Notwendigkeit eines privat organisierten Stellplatzes im Umfeld des Betriebes zwangsläufig notwendig.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 7/23 geführt. Der BFH hatte in der Vergangenheit Garagenkosten zu den durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gezählt, ohne hierbei zwischen einem Stellplatz am Wohnort oder an der Tätigkeitsstätte zu unterscheiden (BFH-Urteile vom 7.6.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 14.9.2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72). Auch die FinVerw zählt zu den maßgeblichen Gesamtkosten Stellplatzmieten (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 54 und 32). Allerdings gab es in der jüngeren Vergangenheit auch zwei gerichtliche Entscheidungen, die eine den geldwerten Vorteil mindernde Berücksichtigung von Stellplatzkosten ablehnten (FG Münster, Urteil vom 14.3.2019 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083, mit Anm. Borgdorf; Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.10.2020 14 K 21/19, EFG 2021, 191, mit Anm. Haversath). In beiden Fällen machten die jeweiligen Kläger die Garagenkosten im Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie als den geldwerten Vorteil mindernde Kosten geltend. Dem sind die Gerichte in beiden Fällen nicht gefolgt. Die Gerichte stellten entscheidend darauf ab, dass es jeweils an einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung gefehlt habe, die Fahrzeuge in einer Garage abzustellen. Im nach der Entscheidung des Niedersächsischen FG geführten Revisionsverfahren ist der BFH dieser Einschätzung gefolgt (BFH-Urteil vom 4.7.2023 VIII R 29/20, BFH/NV 2023, 1264). Im Besprechungsurteil hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nicht notwendig sein müsse, dass diese für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig entstanden seien und somit ein arbeitsvertragliches Erfordernis nicht notwendig sei. Der BFH hat hingegen in seiner aktuellen Entscheidung vom 4. 7. 2023 ausdrücklich ausgeführt, dass nur solche Kosten berücksichtigungsfähig seien, die vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ würden, „was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erforder(e)“. Insoweit steht die Besprechungsentscheidung im Widerspruch zu der erst später ergangenen Entscheidung des BFH. Allerdings dürfte sich die Zwangsläufigkeit der entstandenen Parkplatzkosten aus einem tatsächlichen Aspekt ergeben. Nach den – den BFH bindenden – Feststellungen des FG bestand im Umfeld des Arbeitsplatzes eine erhebliche Parkplatznot, was die private Anmietung von Stellplätzen offenbar erforderlich machte, sollten die Arbeitnehmer den in der betrieblichen Firmenwagenregelung normierten Anforderungen zur Dienstwagennutzung überhaupt nachkommen können. Angesichts der zunehmenden Verknappung von Parkräumen in Innenstädten dürften sich entsprechende Streitfragen in Zukunft häufen, weshalb der Entscheidung des BFH mit Spannung entgegengesehen werden darf.

Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Quelle:
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Fundstelle:
EFG 2024, 150-153

Autoren:
Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld