• 03.12.2024
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Wirksamkeit der Klageerhebung durch eine in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft per Telefax

Wirksamkeit der Klageerhebung durch eine in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft per Telefax

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.4.2024 (14 K 463/23 E) zur Wirksamkeit der Klageerhebung durch eine in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft per Telefax entschieden. Der Richter am FG Daniel Drissen kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Klageerhebung einer aus Steuerberatern bestehenden Berufsausübungsgesellschaft per Fax im März 2023 zulässig war. Die Klageerhebung erfolgte in dem entschiedenen Fall nach Erhalt der Registrierungsbriefe, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Freischaltung des beSt auch ohne die Nutzung des sog. Fast Lane-Verfahrens möglich gewesen wäre.

II. Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es ist dabei zunächst von einer aktiven Nutzungspflicht des beSt ab dem 1.1.2023 ausgegangen und hat sich den vom X. Senat des BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mittels obiter dictum geäußerten Zweifeln an der Wirksamkeit der StBPPV und damit letztlich an der aktiven Nutzungspflicht des beSt (BFH-Beschluss vom 17.4.2024 X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845) nicht angeschlossen. Nach Ansicht des FG ist zwischen dem zeitlichen Geltungsbereich (Inkrafttreten) und dem zeitlichen Anwendungsbereich einer Vorschrift zu differenzieren. Die (reine) Anwendungsregel des § 157e StBerG stehe dem Erlass der StBPPV auf der Grundlage einer existenten Ermächtigungsgrundlage nicht entgegen. Zudem komme es für die Frage, ob mit dem beSt ab dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe, auf die Wirksamkeit der StBPPV nicht an. Das beSt sei – unabhängig von der Wirksamkeit der StBPPV – auf Grundlage des § 86d Abs. 1 i.V.m. § 86c StBerG und damit wie vorgesehen „auf gesetzlicher Grundlage“ errichtet worden.

In Bezug auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machte es deutlich, dass in den Fällen, in denen nach Erhalt des Registrierungsbriefes für das beSt noch eine Klageerhebung per Fax (oder Brief etc.) erfolgt, Wiedereinsetzungsgründe regelmäßig nicht gegeben seien. Zwar sei die Rechtslage zu Beginn der aktiven Nutzungspflicht des beSt unklar gewesen, dies habe jedoch vornehmlich Konstellationen betroffen, in denen Steuerberater im Zeitpunkt einer zu erhebenden Klage – anders als im Streitfall – ihren Registrierungsbrief noch nicht erhalten hätten. Bei etwaigen nach der Übersendung des Registrierungsbriefs aufgetretenen technischen Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Einrichtung des beSt sei zu berücksichtigen, dass ein Steuerberater nach § 86d Abs. 6 StBerG die für die Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten und sich entsprechend im Vorfeld um die Beseitigung technischer Probleme bemühen müsse. Insoweit sei regelmäßig ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden gegeben.

III. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung stellt zunächst einen weiteren der mittlerweile zahlreichen Bausteine der Rspr. zur Nutzungspflicht des beSt dar. Interessant ist die Entscheidung v. a. deshalb, weil es sich um eine der ersten Entscheidungen (s. auch Niedersächsisches FG, Urteile vom 2.7.2024 7 K 186/23, BB 2024, 2006; vom 2.7.2024 7 K 187/23, BB 2024, 2006) handelt, die sich mit den vom X. Senat des BFH geäußerten Zweifeln an der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage für die aktive Nutzungspflicht des beSt ab dem 1. 1. 2023 auseinanderzusetzen hatten. Das FG folgte den Zweifeln des X. Senats mit obigen Erwägungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Es trat dabei insbesondere – ebenso wie das Niedersächsische FG in den vorgenannten Entscheidungen – den vom X. Senat geäußerten Zweifeln an der Wirksamkeit der StBPPV entgegen.

IV. Konsequenzen für die Praxis

Die Rspr. des BFH zur Nutzungspflicht des beSt ab dem 1. 1. 2023 schien zunächst einen klaren Kurs zu fahren: Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; Steuerberater sind daher ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts des Registrierungsbriefs nutzungspflichtig (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 8.5.2024 II R 3/23, BFH/NV 2024, 804). Diese klare und durchaus harte Linie des BFH hat mit dem obiter dictum des X. Senats jedenfalls Risse bekommen; die weitere Entwicklung in dieser Hinsicht bleibt abzuwarten. Es wäre wünschenswert, dass der BFH möglichst bald Rechtssicherheit schafft. Möglichkeiten gibt es in den zahlreichen noch anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Thematik genug.

Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Quelle:
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Fundstelle:
EFG 2024, 1928-1932

Autoren:
Richter am FG Daniel Drissen