• 13.12.2024
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Nicht steuerbare Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer

Nicht steuerbare Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer

Das FG Münster hat mit Urteil vom 22.8.2024 (3 K 2907/22 Erb) zur nicht steuerbaren Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer entschieden. Die Richterin am FG Dr. Bernadette Mai kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, ob Hinterbliebenenbezüge der Ehefrau und der Kinder des Erblassers erbschaftsteuerbar waren. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass der Erblasser in dem Zeitpunkt, als er die vertragliche Zusage für die Witwen- und Waisenrente erhielt, noch nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der betreffenden (Komplementär-)GmbH war, er aber designierter Nachfolger in der Unternehmerfamilie war, die maßgeblich an der das Unternehmen betreibenden KG beteiligt war.

II. Rechtslage

Nach der höchstrichterlichen Rspr. unterliegen angemessene Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.1.2008, II R 30/06, BStBl II 2008, 626; vom 5.5.2010, II R 16/08, BStBl II 2010, 923, m.w.N.). Dadurch soll erreicht werden, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9.11.1988, 1 BvR 243/86, BStBl II 1989, 938; vom 5.5.1994, 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547).

III. Die Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage statt. Unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles erachtete es den Erblasser als Arbeitnehmer i. S. der höchstrichterlichen Rspr. zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei legte es für die Beurteilung ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt zu Grunde, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Insofern folgte es der finanzgerichtlichen Rspr., die durch den BFH bislang jedenfalls noch nicht ausdrücklich bestätigt wurde.

IV. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung des FG Münster beschäftigt sich mit einem Fall, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Zusage der Hinterbliebenenversorgung noch nicht, aber im zeitlichen Verlauf dann ggf. doch eine herrschende Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte. Insofern füllt die Entscheidung des FG Münster eine Lücke in der bisherigen Rspr., die sich schwerpunktmäßig mit der Frage beschäftigt, anhand welcher Kriterien die Arbeitnehmereigenschaft bzw. die herrschende Stellung zu bestimmen ist.

V. Hinweise für die Praxis

Sollte die zugelassene Revision durch den Bekl. eingelegt werden, wird der BFH sich explizit mit der Frage zu beschäftigen haben, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft i.S. der Hinterbliebenenversorgung ist.

Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Quelle: Fundstelle:
  • EFG 2024, 1976-1978
Autoren:
  • Richterin am FG Dr. Bernadette Mai