• 14.02.2025
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Kein Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage bei mehr als 10 % Eigenverbrauch

Kein Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage bei mehr als 10 % Eigenverbrauch

Das Hessische FG hat mit Urteil vom 26.9.2024 (4 K 202/23) zum Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage bei mehr als 10 % Eigenverbrauch entschieden. Der Richter am FG Dipl.-Kfm./Dipl.-Volksw. Dr. Matthias Wackerbeck, LL.M, kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (mit Eigenverbrauch von ca. 70 %) auf dem privaten Wohnhaus steuerlich zu berücksichtigen sind. Als einzige BA war im Streitjahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht worden.

II. Die Entscheidung des FG

Der Senat hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei aber nicht der Begründung des Bekl. (fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei) gefolgt, sondern hat den IAB wegen des 10 %der Gesamtjahresstromproduktion übersteigenden Eigenverbrauchs nicht berücksichtigt.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Gemäß § 7g Abs. 1 EStG können Stpfl. für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

„Fast ausschließlich“ erfordert dabei einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % (BT-Drs. 16/4841, 52).

Nach der Auffassung der FinVerw. stellt der private Stromverbrauch bei PV-Anlagen keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine unschädliche Sachentnahme des produzierten Stroms dar (BMF-Schreiben vom 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, BStBl I 2022, 945, Rz. 44).

In der Literatur wird dieser Auffassung überwiegend nicht gefolgt (Kulosa in Schmidt, EStG, § 7g Rz. 23; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rz. 25; Buge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. E 27). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat zu Recht angeschlossen: Es ist kein Grund erkennbar, warum für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch für private Zwecke – gegen den Wortlaut der Vorschrift – andere Grundsätze gelten sollen als für andere WG.

IV. Konsequenzen/Hinweise für die Praxis

Die streitige Rechtsfrage dürfte für die Zukunft an Bedeutung verloren haben, da nach § 3 Nr. 72 EStG Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern seit dem 1. 1. 2022 in großem Umfang (bis 30 kWp) steuerfrei sind und daher auch die Berücksichtigung des Aufwands entfällt (§ 3c Abs. 1 EStG). Es besteht insoweit nach neuer Rechtslage auch kein Wahlrecht zwischen Liebhaberei und Geltendmachung von Anlaufverlusten (bei Glaubhaftmachung eines Totalgewinns) bei kleinen PV-Anlagen mehr (s. i. E. Lindtner/Urban, NWB 2023, 344, 347).

Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Quelle: Fundstelle:
  • EFG 2025, 184-186
Autoren:
  • Richter am FG Dipl.-Kfm./Dipl.-Volksw. Dr. Matthias Wackerbeck