- 09.07.2026
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.3.2026 (12 K 441/24 A) zur Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Philipp Böwing-Schmalenbrock kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Der Fall betrifft einen Klassiker im Anfechtungsrecht, die sog. Kontoleihe. Hierbei räumt ein Kontoinhaber einem Dritten (dem Schuldner) die Möglichkeit ein, sein Konto für seine, des Schuldners, Zwecke zu verwenden. Diese – vielfach besprochene, für den Kontoinhaber gefährliche (vgl. nur Lutter, EFG 2019, 152; Lutter, EFG 2020, 888) – Konstellation führt aufseiten der Gläubiger des Dritten zu Zugriffshindernissen. Die dem Schuldner zunächst zustehenden Ansprüche gegenüber seinen Gläubigern werden durch die Überweisung erfüllt (Vermögensminderung), während die Erfüllungsbeträge (zunächst) in das Vermögen des Kontoinhabers gelangen; Gleiches gilt für Bar- oder Scheckeinzahlungen auf das Konto. Wenngleich hier, je nach Einzelfall, ein Auskehranspruch des Dritten gegenüber dem Kontoinhaber bestehen kann (Treuhand-Konstellation) – oder dieser ggf. auch sogleich durch Abhebung der Beträge durch den Schuldner selbst erfüllt wird –, liegt auf der Hand, dass die Vollstreckung für die Gläubiger des Dritten erheblich erschwert ist.
Liegt hier – wegen der Treuhand-Konstellation – kein Fall einer unentgeltlichen Zuwendung (§ 4 AnfG) vor, kann die Anfechtung (außerhalb des Insolvenzverfahrens) nur unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 3 AnfG) erfolgen. Das wiederum setzt für den Regelfall des Abs. 1 zum einen voraus, dass der Schuldner seine Gläubiger mit zumindest bedingtem Vorsatz benachteiligt, was auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation und eingreifenden Beweiserleichterungen regelmäßig schnell feststellbar sein wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.8.2022 VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304). Zum anderen ist aber auch die Kenntnis des anderen Teils (Kontoinhaber/Anfechtungsgegner) von diesem (bedingten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderlich. Der konkrete Kenntnisnachweis – der verfahrensrechtlich dem Anfechtenden obliegt – ist dabei vielfach schwer(er) zu führen. Das gilt v.a. dann, wenn wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses Zeugnisverweigungsrechte bestehen. Vor diesem Hintergrund – und so auch in der Rezensionsentscheidung – wird die Frage virulent, ob dem Anfechtungsgegner die Kenntnis des Schuldners zuzurechnen ist.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG Münster wies die gegen den Duldungsbescheid gerichtete Klage ab, weil es die Anfechtungsvoraussetzungen als erfüllt ansah und keine Ermessensfehler vorlagen. Die letztlich allein problematische Kenntnis der Klin. hinsichtlich des bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, ihres Ehemanns, konnte das FG bei der Klin. selbst zwar nicht mit letzter Gewissheit für den gesamten relevanten Zeitraum der angefochtenen Anweisungen bzw. Einzahlungen feststellen. Allerdings hat das FG der Klin. die Kenntnis des Schuldners in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet, weil sie dem Schuldner ihr Konto zum Zwecke der Betriebsführung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hatte und dies, wie geplant, nicht kontrolliert hat.
III. Einordnung der Entscheidung und Praxishinweise
Die – vorläufig nicht rechtskräftige – Rezensionsentscheidung schließt hinsichtlich der Kenntniszurechnung im Anfechtungsrecht an die dahingehende BFH-Rspr. an. Im BFH-Urteil vom 23.8.2022 VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) hatte dieser soweit ersichtlich zum ersten Mal im tatbestandlichen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 AnfG auf eine Kenntniszurechnung bei Ehegatten im Fall einer Kontoleihe zurückgegriffen. Ansonsten ging es – auch in der zivilrechtlichen Rspr. – bislang vordringlich um die Kenntniszurechnung im Rahmen der Rechtsfolgen der Anfechtung (Reichweite des Wertersatzes, § 11 AnfG). Besonderheiten des Streitfalls lagen hier darin, dass die Kontoleihe selbst schon lange Zeit zurücklag und insbesondere nicht erst in Ansehung einer bereits virulenten Gläubigerbenachteiligung erfolgt war sowie dass auch die Betriebsausgaben des Betriebs aus dem Konto gezahlt worden waren, das zudem permanent im Soll geführt war. Das FG hielt diese Umstände nicht für ausschlaggebend. Es besteht aber für die Praxis ein Bedürfnis, Grundlagen und Grenzen der – prima facie sehr weitreichenden – Kenntniszurechnung näher zu konturieren; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einräumung einer „Vertreterstellung“ in Bezug auf die Kontenführung nicht zwingend gleichbedeutend sein muss mit einer Zurechnung von Kenntnis im Hinblick auf die gesamte Betriebsführung (für die der Schuldner nicht als Vertreter des Anfechtungsgegners anzusehen ist). Vor diesem Hintergrund hatte der BFH auf NZB bereits die Revision gegen das stattgebende Urteil des FG Münster vom 21.11.2023 2 K 2201/20 AO (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 28/24) zugelassen, das eine Kenntniszurechnung in casu abgelehnt hatte. Daneben ist zum Themenbereich die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 8.5.2024 7 K 1991/20 AO (EFG 2024, 1636) anhängig (Az. des BFH: VII R 13/24).
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