• 29.07.2026
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 15.4.2025 (8 K 304/24) zum Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe entschieden. Der Richter am FG Dipl.-Kaufmann/Dipl.-Volkswirt Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Bundesagentur für Arbeit an die als Arbeitnehmer der KG tätigen Kommanditisten gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gehören und ggf. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreift.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Überließen – wie im Streitfall – die Kommanditisten das von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ihrer Gesellschaft, erhöhe sich dadurch nicht deren Gewinn, wohl aber erhalte die Gesellschaft dadurch Aufwand ersetzt, den sie zuvor für ihre Gesellschafter getragen habe. Die Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit seien dann aber bei der Ermittlung des Gewinns als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditisten abzuziehen. Es handele sich nicht um Zahlungen von dritter Seite zur Förderung der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG finde im Übrigen keine Anwendung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Meines Erachtens liegen in Höhe der Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter vor. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gerade nicht für die Gesellschaft tätig i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird, steht dem nicht entgegen. Insofern gilt m. E. das Gleiche wie bei Aufwandsentschädigungen durch Dritte, die anstelle der/als Ausgleich für die Vergütung an die Gesellschaft oder den Mitunternehmer gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Auch diese stellen nach der Rspr. des BFH Sonderbetriebseinnahmen dar, die an die Stelle der von der Gesellschaft gewährten Sondervergütung treten (BFH-Urteil vom 19. 11. 2024 III R 29/23, BFHE 287, 25, BStBl II 2025, 723).

Fraglich ist jedoch, ob nicht – entgegen der Auffassung des FG – die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreift. Nach der zu § 3 Nr. 62 EStG ergangenen Rspr. des BFH, auf die sich der Bekl. beruft und der auch das FG folgt, verliert derjenige, der Sondervergütungen zahlt, kraft ausdrücklicher steuerrechtlicher Vorschrift die Eigenschaft eines fremden Arbeitgebers, mag auch zivilrechtlich und sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG sei aber naturgemäß auf Leistungen zwischen zwei einander fremden Personen, nämlich auf Ausgaben des „Arbeitgebers“ zu Gunsten des „Arbeitnehmers“, beschränkt. Entfalle auf Grund ausdrücklichen Gesetzesbefehls (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) durch Umqualifizierung der Einkunftsart das Begriffspaar „Arbeitgeber-Arbeitnehmer“, so könne § 3 Nr. 62 EStG denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen (BFH-Urteil vom 8. 4. 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812). Meines Erachtens ist jedoch fraglich, ob diese zu § 3 Nr. 62 EStG ergangene Rspr. auf § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG übertragen werden kann. Denn § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst Leistungen, die nach dem SGB III gewährt werden (u. a. das Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III), so dass es m. E. zutreffend ist, im Rahmen des § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis genügen zu lassen. Der Entscheidung des FG ist mithin im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.

IV. Konsequenzen/Hinweise für die Praxis

Auf die Nichtzulassungsbeschw. des Bekl. hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: IV R 17/25). Die Rechtsfrage lautet: „Führen von der Bundesagentur für Arbeit an die als Arbeitnehmer der KG tätigen Kommanditisten gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, und greift gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ein?“

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Quelle: Fundstelle:
  • EFG 2026, 996-999
Autoren:
  • Richter am FG Dipl.-Kfm./Dipl.-Volksw. Dr. Matthias Wackerbeck