• 29.01.2025
  • EnergieRecht (ER)

Bedeutung gesetzlicher Fristen für die Wirksamkeit einseitiger Preisänderungen in Energieverträgen

Preise werden in Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Massenkundengeschäft betriebsintern durch unterschiedliche Fachbereiche unter Einbeziehung der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Ziele erarbeitet. Ungeachtet der Viel- und Unterschiedlichkeit der in EVU anzutreffenden Ausgangs- und Interessenlagen kann man mit Fug und Recht behauptet werden, dass Preisänderungen, insbesondere auch Anhebungen, anspruchsvolle, zeitkritische Projekte sein können. Neben betriebswirtschaftlichen Chancen und Risiken sind auch zunehmend rechtliche Determinanten von Versorgern zu beachten. So geben die Grundversorgungsverordnungen Strom/Gas (GVV) in § 5 Abs. 2 GVV und § 41 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) formale Kriterien vor, die bei Preismaßnahmen im vertragsrechtlichen Sinne beachtet werden müssen. Mit den aus der letztgenannten Norm für EVU resultierenden Pflichten und den in diesem Kontext bestehenden Aufsichtskompetenzen der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständiger Regulierungsbehörde befassen sich zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. 09. 2024.1 Die Entscheidungen bieten den Anlass für eine grundlegende Aufbereitung des adressierten Themas.

1) BGH, Beschl. v. 10. 09. 2024 – EnVR 75/23 und EnVR 76/23).

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EnergieRecht (ER)
Quelle: Fundstelle:
  • ER 2025, 9-13
Autoren:
  • Dr. Karsten Rauch