- 29.10.2024
- Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)
Der Anwendungsbereich von § 1849 Abs. 4 BGB – Schutz des Betreuten vor Veruntreuungen
Der Regelungsgehalt von §§ 1812, 1813 BGB a. F. ist mit Wirkung vom 1.1.2023 in einen neuen § 1849 BGB überführt worden. Dabei wurde auch eine gänzlich neue Regelung in Abs. 4 der Vorschrift eingeführt, die die Annahme von Leistungen durch den Betreuer einem Genehmigungsvorbehalt unterwirft und die bedeutsame Fragen aufwirft. Diesen Fragen soll in dem folgenden Beitrag nachgegangen und Antworten dazu gegeben werden.