- 19.03.2024
- Forderungsmanagement professionell (FMP)
Rechtsdienstleistung: Die Vorgabe von Vertragsbestimmungen gehört in die Hände von Rechtsdienstleistern
Die Unterscheidung zwischen einer erlaubten und unerlaubten Rechtsdienstleistung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die Haupttätigkeit des Handelnden im unmittelbaren rechtlichen Raum stattfindet. Das kann bei der Erbringung von Architektenleistungen nicht in Zweifel gezogen werden, weil eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten sind. Der Architekt muss also gut abwägen, welche Aufgaben er übernimmt, da die Folgen eines Irrtums fatal sind: Der geschlossene Vertrag ist dann unwirksam, der Vergütungsanspruch möglicherweise verwirkt, eine Schadenersatzpflicht möglich und der Versicherungsschutz gefährdet. All dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH.