• 21.12.2023
  • Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Direktzahlung des Jobcenters an den Vermieter

Die Pfändungsschutzvorschriften in der Zwangsvollstreckung bringen das Problem mit sich, dass sie im Niedriglohnbereich sowie bei Beziehern staatlicher Transferleistungen kaum mehr eine Realisierung von offenen Forderungen erlauben. Besonders misslich ist dies für Vermieter, da sie zumindest in einem bestehenden Mietverhältnis keine Möglichkeit haben, dieses wegen des Bezuges von Transferleistungen zu beenden. Auch können Bar-Sicherheiten über drei Monatsmieten hinaus nicht erlangt werden, § 551 BGB. Demgegenüber sind die Schäden schnell beträchtlich, wenn nach der Nichtzahlung von zwei Monatsmieten und der darauf folgenden fristlosen Kündigung der Wohnraum nicht geräumt wird.

Ausgehend von dieser Grundkonstellation liegt es im besonderen Interesse des Vermieters, auf die staatlichen Transferleistungen unmittelbar zuzugreifen, sofern diese zweckgebunden für die Unterkunftskosten gezahlt werden. Eine Option hierfür gibt § 22 SGB II über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In dessen Absatz 7 sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen der Vermieter eine Direktzahlung vom Jobcenter oder der sonst zuständigen Sozialbehörde erlangen kann.

Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Quelle:
Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Fundstelle:
FoVo 2023, 201-205

Autoren:
Frank-Michael Goebel