• 14.12.2023
  • Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Neue Chancen in der Zwangsvollstreckung: die Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Videoverhandlung

Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ (BT-Drucks 20/8095) in einer vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages noch einmal stark veränderten Form (BT-Drucks 20/9354) beschlossen. Der Bundesrat muss dem jetzt noch zustimmen, bis es im Bundesgesetzblatt verkündet wird und dann am folgenden Tag in Kraft tritt.

Die Neuregelungen sollen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine flexiblere Gestaltung ihrer Tätigkeit ermöglichen und dazu beitragen, dass die entsprechenden Termine schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender durchgeführt werden können.

Mit der Zweckrichtung der Neuregelung ist zugleich begründet, dass der Gerichtsvollzieher nicht willkürlich über die Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Bild- und Tonübertragung entscheiden kann. Vielmehr verpflichtet schon § 802a Abs. 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken. Stehen also einer Videokonferenz zur Abnahme der Vermögensauskunft, jedenfalls der Teilnahme des Gläubigers an dieser im Wege der Videokonferenztechnik, keine Hindernisse entgegen, muss diese Möglichkeit eröffnet werden.

Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Quelle:
Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Fundstelle:
FoVo 2023, 221-227

Autoren:
Frank-Michael Goebel