- 23.02.2024
- Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)
Die Zeit der Tat (§ 8 StGB) und das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) des mittelbaren Täters
Der mittelbare Täter begeht die Tat gem. § 25 Abs. 1 2. Var. StGB „durch einen anderen“. Der sog. Tatmittler (der in § 25 Abs. 1 2. Var. StGB genannte „andere“) führt die Handlung aus, die in dem jeweiligen Straftatbestand in Bezug genommen ist, während sich das eigenhändige Verhalten des mittelbaren Täters typischerweise in irgendeiner Einwirkung auf den Tatmittler erschöpft. Diese Kombination des Einwirkungsverhaltens des mittelbaren Täters mit dem Ausführungsverhalten des Tatmittlers wirft in bestimmten Zusammenhängen Fragen auf. Sowohl im Hinblick auf die Zeit der Tat nach § 8 StGB als auch den Versuchsbeginn des mittelbaren Täters ist umstritten, ob es maßgeblich auf das eigenhändige Agieren des mittelbaren Täters, oder (auch) das Ausführungsverhalten des Tatmittlers ankommt. Dieser Beitrag entwickelt für beide Problemkreise eine korrespondierende Lösung. Im Zentrum steht dabei die Auslegung des Handlungsbegriffs in § 8 Satz 1 StGB unter konsequenter Berücksichtigung der verhaltenssteuernden Funktion der Strafnormen.