• 19.06.2024
  • Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)

AGG-Hopping als Betrug

Der Beitrag befasst sich mit der Betrugsrelevanz von Scheinbewerbungen, die allein darauf abzielen, unter dem Vorwand einer erlittenen Diskriminierung Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen. Die Betrugsrelevanz des Phänomens, das unter dem Begriff „AGG-Hopping“ bekannt ist, soll im Folgenden in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BGH v. 4.5.2022 – (BGH v. 4.5.2022 – 1 StR 138/21) aufgezeigt werden. In dem Beschluss unterteilt der zuständige erste Senat das Verhalten des AGG-Hoppings in zwei zeitlich sich aneinander anschließende Phasen, in die außergerichtliche Geltendmachung eines immateriellen Schadens und die gerichtliche Geltendmachung der Forderung, und beurteilt ihre Betrugsrelevanz nach unterschiedlichen Maßstäben. Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB zieht der Senat allein mit Blick auf die gerichtliche Geltendmachung der Forderung in Erwägung. Es soll gezeigt werden, dass die Zugrundelegung von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben nicht konsistent ist und darauf hinausläuft, das Missbrauchsrisiko allein der Arbeitgeberseite aufzubürden sowie Unerfahrene und Leichtgläubige aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestandes auszuschließen. Entstehen kann so eine Kultur des Misstrauens, die dem Antidiskriminierungszweck des AGG zuwiderläuft.

Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)

Quelle:
Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)

Fundstelle:
GA 2024, 319-331

Autoren:
Georgia Stefanopoulou