- 21.08.2026
- Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)
Die Rechtsnatur der lebenslangen Freiheitsstrafe
Der Beitrag untersucht die Rechtsnatur der lebenslangen Freiheitsstrafe unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichkeitsbedingten Weitervollstreckung nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Ausgangspunkt ist die Frage, ob dieser Vollstreckungsabschnitt noch dem Schuldprinzip zugeordnet werden kann oder eher maßregelrechtlichen Charakter trägt. Auf Grundlage einer Wortlaut‑, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung wird gezeigt, dass die Weitervollstreckung nach Erreichen der schuldangemessenen Verbüßungsdauer ausschließlich spezialpräventiven Zwecken dient und keinen eigenständigen Schuldbezug mehr aufweist. Die lebenslange Freiheitsstrafe erweist sich damit dogmatisch als zweigeteilte Sanktion: als Schuldstrafe mit anschließendem „Sicherungsüberhang“. Der Beitrag plädiert für eine funktionale Annäherung des sicherheitsbedingten Vollstreckungsteils an das Maßregelrecht, um Systemkohärenz, Resozialisierungsgebot und Schuldprinzip in ein stimmiges Gleichgewicht zu bringen.
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