• 20.02.2024
  • GesundheitsRecht (GesR)

Anforderungen an ärztliche Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Analysen einer großen Anzahl unterschiedlicher genetischer Eigenschaften bzw. bei genomweiten Untersuchungen gem. §§ 9 und 10 GenDG

Anknüpfend an den Beitrag in GesR 2023, 80 ff., in dem zur Bedeutung und zu den Auswirkungen der Neufassung der Richtlinie für die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung bei genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG Stellung genommen wurde, berücksichtigt der folgende Aufsatz auch die zwischenzeitlich ebenfalls überarbeitete Richtlinie zu den Anforderungen an die Qualifikation zur und den Inhalten der genetischen Beratung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG, um die Unterschiede zwischen der Aufklärung und der Beratung im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen darzustellen. Ferner wird ausgeführt, dass die Weiterentwicklung in der Medizin dazu geführt hat, dass genetische Untersuchungen auf eine Vielzahl von Genen bis hin zur genomweiten Untersuchung erstreckt werden können. Diese Möglichkeiten führen im Rahmen einer einzigen Untersuchung häufig auch zu Erkenntnissen, die nicht das ursprüngliche Ziel der Untersuchung waren. Daneben kann es zu Zufallsbefunden, d.h. zu unvorhersehbaren Erkenntnissen kommen, so dass die Aufklärungs- und Beratungspflichten des verantwortlichen Arztes erweitert wurden.

Zudem wird auf die notwendigen Qualifikationsanforderungen der verantwortlichen Ärzte sowohl für die Vornahme genetischer Untersuchungen als auch für die Beratung eingegangen.

GesundheitsRecht (GesR)

Quelle:
GesundheitsRecht (GesR)

Fundstelle:
GesR 2024, 76-80

Autoren:
Regine Cramer