- 10.03.2025
- Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR)
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Geserich befasst sich in seiner Anmerkung mit dem BFH-Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23, dass die Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen ablehnt, auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Da sich der Besprechungsfall von den bisher von den FG entschiedenen Fällen zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung unterscheidet, hatte die Vorinstanz die Revision zugelassen. Der BHF ist den tragenden Erwägungen des FG beigetreten, dass durch die streitigen Mitgliedsbeiträge auch Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
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