• 10.01.2024
  • Internationale Steuer-Rundschau (ISR)

Finale Verluste – objektive Vergleichbarkeit bei subject-to-tax und switch-over Klauseln

Ziel des nachfolgenden Beitrags ist die Untersuchung des Kriteriums der objektiven Vergleichbarkeit im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit bei der Verwehrung des Imports finaler Verluste ausländischer Betriebsstätten in Fallgestaltungen, in denen unilaterale und bilaterale subject-to-tax und switch-over Klauseln Anwendung finden. Hierfür werden die einschlägigen Judikate des EuGH in der Rechtsprechungshistorie der finalen Verluste abgebildet und die Anforderungen an das Kriterium der objektiven Vergleichbarkeit zwischen Gesellschaften mit gebietsansässigen Betriebsstätten und Gesellschaften mit gebietsfremden Betriebsstätten definiert. Es wird sich herausstellen, dass eine objektive Vergleichbarkeit bei der Anwendung der subject-to-tax und switch-over Klauseln vorliegt. Ein potentieller Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ergibt sich jedoch nur bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG, da durch diese Norm der unmittelbare Abzug von Verlusten der ausländischen Betriebsstätte beim inländischen Stammhaus verwehrt wird. Bei den übrigen Klauseln ergeben sich keine relevanten Auswirkungen, da durch die Anwendung der Anrechnungsmethode Verluste im Inland berücksichtigt werden und somit keine Ungleichbehandlung zwischen der grenzüberschreitend tätigen Gesellschaft und dem inländischem Pendant vorliegt.

Internationale Steuer-Rundschau (ISR)

Quelle:
Internationale Steuer-Rundschau (ISR)

Fundstelle:
ISR 2024, 7-17

Autoren:
Anton Stoppek