• 07.01.2025
  • notar - Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis

Die Gleichzeitigkeitsklausel als häufiges Problem von Laientestamenten

Testamente können nach § 2231 BGB in ordentlicher Form auf zwei Arten errichtet werden: zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung. Während Erbverträge stets der notariellen Form genügen müssen (§ 2276 BGB) und der bzw. die Erblasser sich damit auf eine exzellente juristische Beratung und Formulierung verlassen können, kann ein gemeinschaftliches Testament auch eigenhändig errichtet werden. Häufig finden regelungswillige Ehegatten daran attraktiv, dass die Verfügung von Todes wegen kostenlos und ohne einen Termin beim Notar errichtet werden kann. Gleichzeitig unterschätzen sie aber regelmäßig die Risiken, die mit dieser Art der Testierung einhergehen.

Denn zum einen ist den Ehegatten oftmals nicht bewusst, dass bei wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Erststerbenden die dauerhafte/materielle Bindungswirkung droht, die es dem überlebenden Ehegatten auch Jahrzehnte nach dem Tod des anderen Ehegatten noch unmöglich machen kann, die mittlerweile entfremdeten oder sonst „auf die schiefe Bahn“ geratenen Kinder zu enterben.

Zum anderen führen mitunter nur kleine Unaufmerksamkeiten im Wortlaut beispielsweise zu einer nicht gewollten Vor- und Nacherbfolge, die den überlebenden Ehegatten auch in seinen lebzeitigen Verfügungen nicht unerheblich beeinträchtigt, denn die Abgrenzung der Einheits- von der Trennungslösung und die mit beiden Alternativen einhergehenden Vor- und Nachteile sind dem juristischen Laien häufig nicht geläufig.

notar - Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis
Quelle: Fundstelle:
  • notar 2025, 3-12
Autoren:
  • Tobias Kobitzsch
  • Magdalena Radlhammer