• 18.11.2024
  • Recht der Finanzinstrumente (RdF)

Kooperation deutscher Master-KVG mit Drittstaaten-Portfoliomanagern – Erlaubnispflicht und Ausnahmen

Die Master-Kapitalverwaltungsgesellschaft(-KVG) erfreut sich ungebrochen großer Beliebtheit bei institutionellen Anlegern. Über eine Master-KVG kann ein Anleger sein Vermögen über eine einzige administrative Plattform und im Falle sog. Segmentfonds sogar nur über ein einziges Fondsvehikel von einer Vielzahl spezialisierter Portfoliomanager verwalten lassen. Aus Sicht der Portfoliomanager, auf welche das Investmentmanagement ausgelagert wird, bietet sich der Vorteil, dass kein eigenes Fondsvehikel zum Vertrieb in Deutschland angezeigt werden muss. Auch zahlreiche Portfoliomanager aus Drittstaaten nutzen daher diese Möglichkeit. In jüngerer Zeit gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Portfoliomanager aus Drittstaaten einer Erlaubnis bedürfen, wenn sie grenzüberschreitend als Auslagerungsunternehmen in Deutschland für das Portfoliomanagement einer KVG fungieren wollen. Portfoliomanager aus Drittstaaten werden von einzelnen Master-KVG angehalten, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Fall der sog. Passiven Dienstleistungsfreiheit vorliegt, um als Dienstleister für die Master-KVG fungieren zu dürfen. Der nachfolgende Beitrag soll zur Klärung dieser Frage beitragen, und zwar einerseits für ausländische Verwaltungsgesellschaften, d. h. Unternehmen, die selbst die kollektive Vermögensverwaltung betreiben, und andererseits für ausländische “individuelle” Vermögensverwalter, die, wären sie in der Europäischen Union (EU) domiziliert, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) qualifizieren würden.

Recht der Finanzinstrumente (RdF)

Quelle:
Recht der Finanzinstrumente (RdF)

Fundstelle:
RdF 2024, 244-248

Autoren:
Frank Herring