• 29.11.2024
  • RVG professionell (RVG prof.)

Aktuelle Rechtsprechung 2024: Pflichtverteidigung: Der Gebührenanspruch des „Terminsvertreters“ nur für einen Termin

In der Rechtsprechung ist immer noch nicht abschließend geklärt, welche Gebühren der sog. Terminsvertreter des Pflichtverteidigers bzw. der Rechtsanwalt verdient, der nur für einen Termin – i. d. R. für einen Vorführtermin nach § 115 StPO – beigeordnet worden ist. Damit hängt die Frage zusammen, ob der Rechtsanwalt alle Gebühren – also die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr – oder nur die Terminsgebühr abrechnen kann. Damit Sie als Verteidiger keinen Gebührenverlust erleiden, stellt Ihnen RVG prof. die aktuellen Entscheidungen aus 2024 vor.

RVG professionell (RVG prof.)

Quelle:
RVG professionell (RVG prof.)

Fundstelle:
RVG prof. 2024, 215-216

Autoren:
Detlef Burhoff