• 08.11.2024
  • Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)

Gesetzlicher Unfallversicherungs­schutz für ehrenamtlich tätige kommunale Mandatsträger unter besonderer Berücksichtigung tätlicher Angriffe

Die in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung setzt voraus, dass sich bestimmte Personen an der Rechtsetzung und Verwaltung der Städte und Gemeinden aktiv beteiligen. In der Mehrzahl der Fälle geschieht dies ehrenamtlich, vgl. z. B. §§ 21, 35 Abs. 2, 44, 82 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung. Im Gegenzug sind diese Personen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kraft Gesetzes unfallversichert. Der nachstehende Beitrag beleuchtet diesen Unfallversicherungsschutz.

Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)

Quelle:
Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)

Fundstelle:
SGb 2024, 643-650

Autoren:
Karl Friedrich Köhler