• 02.02.2024
  • Die steuerliche Betriebsprüfung (StBp)

Zum Sperrgrund der Tat­entdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO

Wer eine Selbstanzeige abgibt, wird gemäß § 371 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich wegen der von ihm begangenen Steuerstraftaten nicht bestraft. Die Selbstanzeige ist an eine Vielzahl von positiven und negativen Voraussetzungen geknüpft. So beinhaltet der die negativen Voraussetzungen regelnde § 371 Abs. 2 AO acht Sperrgründe, die eine Selbstanzeige als verspätet erscheinen lassen. Eine davon ist der in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO enthaltene Sperrgrund der Tatentdeckung. Elena Neumüller hat sich in einer Monografie mit diesem Sperrgrund befasst. Der vorliegende Beitrag erläutert den aktuellen Erkenntnisstand unter Würdigung der Ausführungen Neumüllers.1

1) Elena Neumüller, Der Sperrgrund der Tatentdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, Diss. Universität Mannheim, 2022.

Die steuerliche Betriebsprüfung (StBp)

Quelle:
Die steuerliche Betriebsprüfung (StBp)

Fundstelle:
StBp 2024, 15-21

Autoren:
Stefan Daniel Littnanski