• 19.11.2024
  • Die Unternehmensbesteuerung (Ubg)

Neue Regelungen zur Beantragung und Durchführung von Vorabverständigungsverfahren im AEAO

Um Rechtsschutz und Planungssicherheit insbesondere in Bezug auf Verrechnungspreisrisiken zu erhöhen, können Steuerpflichtige ein Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreement, APA) beantragen. Mit Datum vom 26.6.2024 wurde § 89a AO in das Gesetz eingefügt, der nunmehr detailliert regelt, wie ein APA zu beantragen und durchzuführen ist. Gleichzeitig bestand Unsicherheit darüber, welche Ausführungen des BMF-Schreibens vom 5.10.2006 – IV B 4 - S 1341 – 38/06 (BStBl. I 2006, 594) noch Bestand haben. Insofern ist zu begrüßen, dass das vorgenannte BMF-Schreiben nunmehr aufgehoben wurde und entsprechende Regelungen in einem neuen Kapitel zu § 89a AO in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEOA) aufgenommen wurden. Nachfolgend werden wesentliche Änderungen bzw. hilfreiche Aspekte zur Beseitigung von Unsicherheiten zusammengefasst, um abzuleiten, wie ein APA erfolgreich beantragt werden kann.

Die Unternehmensbesteuerung (Ubg)

Quelle:
Die Unternehmensbesteuerung (Ubg)

Fundstelle:
Ubg 2024, 601-605

Autoren:
Georg Bestelmeyer
Sven Kluge