- 17.05.2024
- Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)
Der Anwendungsbereich des Zuordnungsverbots des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Der Anwendungsbereich des Zuordnungsverbots des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG verbietet die Zuordnung eines erworbenen Gegenstands zum Unternehmen, wenn dieser Gegenstand vom Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen genutzt wird. Die ab 2025 nach Maßgabe des § 2b UStG zu besteuernden Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG) beziehen häufig Gegenstände, deren unternehmerischer Nutzungsanteil die 10 %-Grenze unterschreitet, so dass die Vorschrift für diese Organisationseinheiten eine erhebliche praktische Rolle spielen wird.