- 08.04.2024
- Vollstreckung effektiv (VE)
Kommanditgesellschaft: MoPeG: So vollstrecken Sie in einen Kommanditanteil
In VE 11, 23, haben wir über die Pfändung von GbR-Gesellschaftsanteilen berichtet. Der folgende Beitrag zeigt nun die Veränderungen durch das MoPeG seit dem 1.1.24, wenn Gläubiger in einen Kommanditanteil eines Schuldners bei einer Kommanditgesellschaft (KG) vollstrecken wollen. Die Pfändung in einen Kommanditanteil bei einer KG vollzieht sich nach §§ 857, 859 ZPO. Drittschuldnerin ist die KG. Nach §§ 164, 170 HGB ist der Kommanditist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Daher kann ihm der PfÜB nicht als Vertreter der KG zugestellt werden. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, es sei denn, er ist durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen (§ 124 HGB). Im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Ebenso kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen