- 10.10.2024
- VergabeNews
Können inhaltlich nachgebesserte Unterlagen nachgereicht werden?
Aus der Formulierung von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV, wonach auch „fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen“ korrigiert werden können, kann nicht geschlossen werden, dass das Nachreichen inhaltlich nachgebesserter Unterlagen möglich und der öffentliche Auftraggeber zu einer Nachforderung vor Ausschluss des Angebots oder Teilnahmeantrags verpflichtet ist. So entscheidet die Vergabekammer des Bundes in dem Beschluss vom 21.6.2024 – VK 1-48/24.