• 27.08.2024
  • Wettbewerb in Recht und Praxis (wrp)

Zu den verbleibenden Werbemöglichkeiten im Lichte des Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO: Unähnliche Hinweise wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“

Am 20.06.2024 hat der EuGH entschieden, ob ein Biozidprodukt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a) Biozid-VO mit „hautfreundlich“ beworben werden darf und hat dies mit dem angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau der Verordnung abgelehnt. Das Urteil arbeitet die beschränkten Werbemöglichkeiten für Biozidprodukte heraus, denn der EuGH hat darin erstmals über den unbestimmten Rechtsbegriff „ähnliche Hinweise“ wie Angaben wie „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ und „tierfreundlich“, die in der Werbung nicht verwendet werden dürfen, entschieden. Der Beitrag beleuchtet, welche Werbemöglichkeiten nach der Auslegung verbleiben.

Wettbewerb in Recht und Praxis (wrp)

Quelle:
Wettbewerb in Recht und Praxis (wrp)

Fundstelle:
WRP 2024, 1036-1040

Autoren:
Sabine Bendias