• 20.09.2024
  • Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)

Das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) – SGB XIV (Überblick)

Zum 1.1.2024 ist das 158 Vorschriften umfassende Sozialgesetzbuch, 14. Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV), Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (G-SER) v. 12.12.2019 (BGBl 2019 I, S. 2652), soweit nicht bereits vorab geltend, vollständig in Kraft getreten. Das SGB XIV gilt nunmehr als Leitgesetz des Sozialen Entschädigungsrechts (SER).

Das G-SER hat zu zahlreichen Änderungen in weiteren Gesetzen geführt. Zu beachten ist insb. Art. 60 G-SER, der gestaffelt von „rückwirkend zum 1.1.2018“ bis zum 1.1.2024 das Inkrafttreten der erfolgten Änderungen regelt.

Der Beitrag gibt einen Überblick über das SGB XIV und die darin enthaltene systematische Gliederung der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechtigten und Leistungen, befasst sich mit dem erweiterten Gewaltbegriff, mit schnellen Hilfen und erleichterten Verfahren bei psychischen Schäden und erläutert die Vorschriften zur Organisation und Durchführung, einschließlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die in §§ 111-114 SGB XIV geregelt sind.

Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)

Quelle:
Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)

Fundstelle:
ZAP 2024, 877-888

Autoren:
Ulrich Sartorius