- 25.11.2024
- Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Die Familienstiftung und ihre Steuerklasse – aktuelle Rechtsprechung
§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gewährt Familienstiftungen ein Steuerklassenprivileg. Fällt die Übertragung von Vermögen auf eine juristische Person grundsätzlich in die ungünstige Steuerklasse III, so soll bei Familienstiftungen je nach Verwandtschaftsgrad des Begünstigten die Steuerklasse I oder II zur Anwendung gelangen. Es stellt sich die Frage, ob die Anwendung der günstigen Steuerklasse I bei Begünstigung entfernterer Abkömmlinge anwendbar ist, wenn diese zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung noch gar nicht existieren oder unsicher ist, ob sie jemals existieren werden. Der BFH hat in einem jüngst ergangenen Urteil zu dieser Frage Stellung genommen. Weiterhin soll § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Familienstiftungen gelten.
Inwieweit diese Beschränkung mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren ist, ist seit längerem umstritten. Das FG Köln hat diese Frage daher mit einem jüngst ergangenen Beschluss dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.