• 08.10.2024
  • Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR)

Die Zahlung durch den Schuldner nach § 75 ZVG

Mit der Einleitung der Zwangsversteigerung, und insbesondere im Termin, zeigt die Hypothek respektive die Grundschuld ihr wahres Gesicht. Was in § 1147 BGB etwas wolkig mit der Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung beschrieben wird, ist für den Schuldner nichts anderes als letztlich der Verlust seines Eigentums und vielleicht auch das Zerplatzen eines nicht (mehr) erfüllbaren Lebenstraums. Dem Gesetzgeber war die Wucht des ZVG bewusst. Als letzten Notnagel führte er § 75 ZVG ein, die Zahlung im Termin, wie es anno 1900 noch hieß. Anhand eines tatsächlichen Falls soll diese Vorschrift aus dem Blickwinkel des Schuldners beleuchtet werden. Für die Zahlung eines Dritten der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, gelten weite Teile des Beitrags entsprechend.

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Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR)
Quelle: Fundstelle:
  • ZfIR 2024, 429-441
Autoren:
  • Gerhard Schmidberger