- 27.01.2025
- Zeitschrift für Schadensrecht (zfs)
Ewiges Widerspruchsrecht und treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers
Das – aktuell in § 8 VVG geregelte – Widerspruchsrecht stellt für Versicherungsnehmer eine Möglichkeit dar, von seiner auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärung im Nachhinein Abstand zu nehmen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, frei und ohne irgendwelche Nachteile seine rechtsgeschäftliche Entscheidung zu überdenken. Es bedarf hierbei nicht einmal der Angabe einer Begründung.
Gleichzeitig soll – jedenfalls nach Ablauf der Widerrufsfrist – eine Sicherheit für beide Vertragsparteien über den geltenden Versicherungsvertrag gewährleistet sein.
Die in der Rechtsprechung diskutierten Problemfälle werden regelmäßig erst nach Ablauf der Widerrufsfrist Realität, wenn nämlich der Versicherungsnehmer plant, aufgrund einer etwa fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch ggf. noch mehrere Jahre später den Vertrag rückabzuwickeln.
Im Rahmen des nachfolgenden Beitrages sollen die in diesem Zusammenhang relevanten aktuellen Entscheidungen der Gerichte diskutiert und analysiert werden. Dabei soll es insbesondere um das sog. „ewige Widerspruchsrecht“ eines Versicherungsnehmers aufgrund einer etwa fehlerhaften Widerrufsbelehrung gehen.