- 26.03.2025
- Zeitschrift für Schadensrecht (zfs)
Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Anforderungen an die Angabe einer Größenordnung
Die Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags bei einer Geldforderung war lange umstritten. Dabei stand insbesondere der Begriff der Bestimmtheit des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Fokus. Heute ist die Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags in besonderen Fällen, wie der der Schmerzensgeldforderungen, gewohnheitsrechtlich anerkannt. Inwieweit dies auch dogmatisch begründbar ist, soll erarbeitet werden. Da die Rechtsprechung vom Kläger für die Zulässigkeit eines solchen unbezifferten Klageantrags die Angabe einer Größenordnung als besondere Anforderung an die Klageschrift fordert, resultiert daraus die weitere Frage, wie eine solche Größenordnung ausgestaltet werden muss. Schließlich ist zu klären, welche Konsequenzen sich daraufhin für die Beschwer des Klägers ergeben.
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