- 04.07.2024
- Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Die Reichweite der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als Inhaber eines Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Reichweite dieser Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist seit der Neufassung der Norm zum 1.11.2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Gegenstand ständiger Diskussionen.