- 17.09.2024
- Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Ne bis in idem: Zur Sperrwirkung der Verlustausgleichspflicht im Hinblick auf Zahlungsansprüche von Gläubigern gegen die herrschende Gesellschaft
Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat das herrschende Unternehmen grundsätzlich gem. § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag des abhängigen Unternehmens auszugleichen. Endet der Vertrag, ist das herrschende Unternehmen ferner nach § 303 Abs. 1 AktG verpflichtet, den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft, deren Forderungen vor Vertragsende begründet wurden, Sicherheit zu leisten. § 302 AktG begründet einen Anspruch der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen, während § 303 AktG eine Sicherung der Gläubiger durch das herrschende Unternehmen zum Gegenstand hat.