- 02.10.2024
- Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)
Die Solvenzsicherungs- und Krisenaufklärungspflicht der Geschäftsleiter
Die Geschäftsleiter einer juristischen Person müssen fortlaufend darüber wachen, ob sich Risiken abzeichnen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können (Solvenzüberwachungspflicht). Solchen Risiken müssen sie entgegensteuern (Solvenzsicherungspflicht) und sie müssen den Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung unverzüglich informieren (Krisenaufklärungspflicht).
Der Beitrag leuchtet zunächst den Inhalt dieser in § 1 Abs. 1 StaRUG positivierten Pflichten aus und klärt ihr Verhältnis zum sogenannten Shift of Fiduciary Duties. Anschließend werden die Grundzüge einer Sanierungsverschleppungshaftung gegenüber der Gesellschaft und einer Haftung für Verletzung der Krisenaufklärungspflicht gegenüber den Gesellschaftern skizziert.