AGB-Recht

Kommentar zu den §§ 305-310 BGB und zum UKlaG

Die Neuauflage liefert Ihnen wie gewohnt Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung zum AGB-Recht sowie typische Vertragsklauselwerke auf einen Blick.

Begründer:
  • Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer (Rechtsanwalt),
  • Prof. Dr. Hans Erich Brandner,
  • Horst-Diether Hensen

Dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt im Wirtschaftsleben eine ungebrochene Bedeutung zu. Der Kommentar bietet richtungweisende Kommentierungen der §§ 305-310 BGB und des UKlaG plus detaillierte Erläuterungen von über 60 speziellen Vertragstypen und Klauselwerken.

Das Autorenteam hat die relevante Rechtsprechung sowie zahlreiche Gesetzesänderungen, darunter die Verbandsklagenrichtlinie (RL EU 2020/1828) und die Änderungsrichtlinie zur EU-Klauselrichtlinie (RL EU 2019/2161), das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs v. 26.11.2020 und das Gesetz für faire Verbraucherverträge, analysiert und praxisnah eingearbeitet. Erstmals kommentiert sind das neu eingefügte Klauselverbot des § 309 Nr. 15 BGB sowie die §§ 4a-4d UKlaG. In den Klausel-Teil wurden unter anderem Datenschutzklauseln und Werbeeinwilligungserklärungen neu aufgenommen.

Durch die fundierte Aufbereitung der stark von Kasuistik geprägten Materie und die Verzahnung aller drei Teile ist der Kommentar ein optimales Nachschlagewerk. Die Auswertung und Filterung der Fülle von Entscheidungen macht den Wert des Ulmer/Brandner/Hensen aus.

Rezensionen

"Auch nach 45 Jahren ist der „Ulmer/Brandner/Hensen“ eine moderne, gut strukturierte, fundierte und hoch informative Kommentierung des AGB-Rechts und eine der ersten Adressen, die man für die Prüfung oder den Entwurf von AGB-Klauseln unbedingt ansteuern sollte. Auch Wettbewerbsrechtler profitieren von dem Werk, sind doch fehlerhafte AGB-Klauseln oft auch Gegenstand von Abmahnungen und Wettbewerbsprozessen." RA Ralph Müller-Bidinger, Frankfurt/M. in IPRB 4/2022

"Fazit: Der Ulmer/Brandner/Hensen gehört auf jeden Schreibtisch, wo AGB-rechtliche Fragen zu prüfen sind.“ RA André Naumann in ZAP 8/2017 zur Vorauflage

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