juris PraxisReporte

Autor:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Erscheinungsdatum:17.07.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 130d ZPO, § 80 ZPO, § 294 ZPO, § 88 ZPO, § 156 StGB, § 161 StGB, § 130a ZPO, § 32a StPO, § 298a ZPO, § 104 SGG, § 99 VwGO, § 46g ArbGG, § 112 ArbGG, § 46c ArbGG, § 46f ArbGG, § 46e ArbGG
Fundstelle:jurisPR-ArbR 28/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Düwell, jurisPR-ArbR 28/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Digitalisierung der Justiz - weitere Änderungen im Arbeitsgerichtsprozess

I. Mit Gesetzesbeschlüssen abgeschlossene Initiativen

Im Bundestag und Bundesrat sind zwei Initiativen der Bundesregierung, in den die Digitalisierung der Justiz vorgetrieben werden soll, abgeschlossen. Die Verkündung dieser Gesetze, die mit Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verbunden sind, steht bevor.

1. Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten soll der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter gefördert werden. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestags am 17.11.20231 rief der Bundesrat am 15.12.2023 den Vermittlungsausschuss an.2 Nach einer sechs Monate langen Hängepartie wurde erst am 12.06.2024 eine Einigung erzielt.3 Dann ging es rasch. Am 14.06.2014 stimmte der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu.4 Am gleichen Tag stimmte auch der Bundesrat zu.5 Seitdem wird auf die Ausfertigung des Gesetzes durch Bundesregierung und Bundespräsidenten gewartet.

2. Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz verfolgt die Bundesregierung ein Bündel von weiter gehenden Maßnahmen. Betroffen sind 18 Gesetze und vier Rechtsverordnungen. Im Wesentlichen geht es um: Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung, Förderung bereits fortgeschrittener Digitalisierung in allen Verfahrensordnungen u.a. durch Hybridaktenführung, elektronische Übermittlung von Scans schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen sowie Formfiktion bei in elektronischen Schriftsätzen enthaltenen Willenserklärungen, Ersetzung von Schriftformerfordernissen, Textform für die anwaltliche Vergütungsberechnung, Festlegung technischer Standards durch Rechtsverordnung und datenschutzrechtliche Klarstellungen bei elektronischen Postfächern. Entsprechend dem Kabinettsbeschluss hat der Bundeskanzler den Entwurf des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz am 15.03.2024 dem Bundesrat zugeleitet.6 Am 26.04.2024 war der erste Durchgang im Bundesrat.7 Er regte in seiner Stellungnahme zahlreiche Änderungen an.8 Die Bundesregierung brachte mit ihrer Gegenäußerung den Entwurf unverändert in den Bundestag ein.9 Der federführende Rechtsausschuss des Bundestags führte in seiner 104. Sitzung am 15.05.2024 eine Sachverständigenanhörung durch.10 Darauf empfiehl der Ausschuss am 12.06.2024 die Annahme des Entwurfs mit zahlreichen Maßgaben.11 Für die arbeitsrechtliche Praxis ist von besonderer Bedeutung, dass dazu auch eine Regelung über die wirksame Abgabe und den wirksame Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gehört, die bei Gericht elektronisch eingereicht werden.12 Der Bundestag hat am 14.06.2024 in dritter Beratung die Annahme in der Ausschussfassung beschlossen.13 Der Bundesrat hat am 05.07.2024 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.14 Damit kann des Gesetz ausgefertigt werden. Soweit nicht Sonderregelungen gelten, tritt das Gesetz nach Art. 50 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

II. Änderungen des ArbGG durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

1. Änderung des § 46c Abs. 1 ArbGG

§ 46c Abs. 1 ArbGG erhält bei Konsolidierung der Änderungsbefehle folgende Neufassung:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“ (Hervorhebung des Verf.)

Mit der Einfügung soll klargestellt werden, dass auch Anträge Dritter in den Anwendungsbereich des § 46c Abs. 1 ArbGG und des inhaltsgleichen § 130a ZPO fallen.15

2. Änderung des § 46c Abs. 2 ArbGG

§ 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG erhält bei Konsolidierung der Änderungsbefehle folgende Neufassung:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“ (Hervorhebung des Verf.)

Die Anpassung vollzieht die Anpassung der inhaltlich gleichlaufenden geänderten Vorschrift des § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO (Art. 13 Nr. 2 Buchst. b) nach.16 Die bisherige Verordnungsermächtigung soll in Satz 2 dergestalt erweitert werden, dass auch das Nähere zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Inhabern der genannten elektronischen Postfächer in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 zu regeln ist. Mit der ausdrücklichen Ermächtigung soll Rechtssicherheit geschaffen und die Möglichkeit eröffnet werden, Datenverarbeitungen im Rahmen eines sicheren elektronischen Verzeichnisses auch ohne zusätzliche Einwilligungen der Betroffenen vorzunehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Auffindbarkeit und Adressierung von Postfachinhabern erforderlich. Zu diesem Zweck sind die betreffenden Daten in dem sicheren elektronischen Verzeichnis eingetragen. Das Nähere zur Verarbeitung der Daten wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO-E und der gleichlaufenden Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen in der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Die korrespondierende Ergänzung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird in § 13a ERVV-E vorgenommen.

3. Änderung des § 46c Abs. 3 ArbGG

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“

Die Regelung erfolgt im Gleichlauf mit der Neuregelung in § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO-E (Art. 13 Nr. 2 Buchst. c).17 Sie soll im Interesse der Praktikabilität die Möglichkeiten für Bevollmächtigte, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie Beistände erweitern, einen Antrag oder eine Erklärung der Partei oder von Dritten als elektronisches Dokument einzureichen.18 Damit wird auch das Problem gelöst, dass nach § 130d Satz 1 ZPO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen elektronisch an das Gericht zu übermitteln. Bisher ist es jedoch nicht ausdrücklich zulässig, dass der von der Partei in Papierform unterzeichnete Antrag oder eine von der Partei in Papierform unterzeichnete Erklärung eingescannt und der Scan etwa von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder durch ihn einfach signiert über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nach dem Wortlaut des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss nämlich derzeit der Antrag oder die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der erklärenden Person selbst versehen sein („verantwortende Person“). Da jedoch Privatpersonen nur selten über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, wird das Einreichen nur in den wenigsten Fällen auf diese Weise elektronisch erfolgen können. Im Interesse einer möglichst umfassenden elektronischen und medienbruchfreien Kommunikation soll daher klargestellt werden: Durch § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO-E wird die elektronische Übermittlung eines eingescannten Antrags oder einer eingescannten Erklärung ausdrücklich zugelassen.19 Da der prozessuale Antrag oder die Erklärung in Papierform von der antragstellenden oder erklärenden Person unterschrieben und diese Papierfassung anschließend eingescannt worden ist, wird mit der Übermittlung dieses Scans durch beispielsweise den Bevollmächtigten nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO die prozessuale Schriftform gewahrt. Nicht erforderlich ist, dass derjenige den Scan selbst anfertigt. Nach der Begründung der Bundesregierung handelt sich um keinen Fall des ersetzenden Scannens, sondern lediglich um eine Erleichterung zur Wahrung der prozessualen Schriftform. Die Neuregelung kann beispielsweise auch auf die Einreichung der Prozessvollmacht (§ 80 Satz 1 ZPO) oder einer eidesstattlichen Versicherung der Partei (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) Anwendung finden. Dem Gericht soll jedoch als Ausdruck freier richterlicher Beweiswürdigung gleichwohl unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit einer solchen Erklärung eine Vorlage des Originals der von der Partei errichteten Urkunde zu verlangen. Mit dem Scan allein kann danach der Beweis der Echtheit im Bestreitensfall nicht geführt werden. Es bedarf bei Zweifeln im Rahmen des Urkundsbeweises der Vorlage des Papieroriginals. Das gilt namentlich, wenn ein Mangel der Vollmacht gerügt wird (vgl. § 88 ZPO). Die sich daraus schon bisher ergebenden Rechtsfolgen bleiben durch die Neuregelung also unberührt. Für eidesstattliche Versicherungen kann die Vorlage des Originals insbesondere dann besondere Relevanz haben, wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung nur die mündliche oder schriftliche Abgabe unmittelbar vor der zuständigen Stelle der Strafbarkeit nach § 156 Var. 1 StGB – auch i.V.m. § 161 Abs. 1 StGB – unterwirft. Denn die Androhung der Strafbarkeit begründet regelmäßig den besonderen Beweiswert der eidesstaatlichen Versicherung. Für bloße Anlagen zu Schriftsätzen, die selbst gerade nicht der Abgabe prozessualer Parteierklärungen dienen, bleibt die Regelung des § 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO unberührt. Diese ermöglicht bereits jetzt die prozessual wirksame Einreichung entsprechender Anlagen ohne separate Signatur.

4. Änderung des § 46e ArbGG

Dem § 46e werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“

Die Neuregelung erfolgt im Gleichlauf mit den Neuregelungen in § 298a Abs. 3 und 4 ZPO-E (Art. 13 Nr. 4).20 Die Regelung im neuen Absatz 3 ermöglicht im Gleichlauf mit der Neuregelung des § 32a StPO (Art. 1 Nr. 1) die Hybridaktenführung.21 Auch § 298a Abs. 1 und 2 ZPO sehen bislang nur die Möglichkeit zur Nachdigitalisierung bestehender Aktenteile und Fortführung als elektronische Akte oder aber die Weiterführung der Altakte als Papierakte vor. Der neue Absatz 4 sieht für einen besonderen Bereich technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung eine gesonderte Verordnungsermächtigung vor.22 Mit der Neuregelung und gleichlautenden Vorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen wird die Bundesregierung ermächtigt, technische Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder einheitlich durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsvorgänge an die Gerichte ist heute oftmals mit technischen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere in sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermitteln die Verwaltungsbehörden ihre Vorgänge zwar zunehmend elektronisch an die Gerichte (vgl. § 104 Satz 5 SGG, § 99 Abs. 1 VwGO). Da weder ZPO noch ArbGG bisher Vorgaben dazu enthalten, wie die elektronische Übermittlung im Einzelnen zu erfolgen hat, werden die Akten sehr uneinheitlich und überwiegend ohne maschinenlesbaren Datensatz übermittelt, was die Handhabung durch die Justiz erheblich erschwert. In Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses des E-Justice-Rats von Bund und Ländern soll die Neuregelung es daher ermöglichen, bundeseinheitliche technische Standards für diesen elektronischen Aktenaustausch zu bestimmen. Durch solche Standards soll insbesondere sichergestellt werden, dass Akten von Behörden auch über Ländergrenzen hinweg ohne Schwierigkeiten elektronisch an die Gerichte übermittelt und dort ohne Medienbrüche in den elektronischen Aktensystemen verarbeitet werden können. Die Ermächtigung für die auf dieser Grundlage zu erlassende Rechtsverordnung schließt verschiedene technische Aspekte der Übermittlung elektronischer Akten ein, für die einheitliche Standards erforderlich sind. Das betrifft u.a. die bei der Übermittlung von Behörden an Gerichte zulässigen Dateiformate (Übermittlungsformate der elektronischen Akte). Um die übertragenen Daten ohne Doppelarbeiten unmittelbar nutzen zu können, ist zudem die gleichzeitige Übertragung bestimmter Metadaten erforderlich. Bei der Festlegung der Standards ist die Vereinbarkeit mit bereits vorhandenen technischen Gegebenheiten, insbesondere auch mit bestehenden behördlichen IT-Systemen, zu berücksichtigen.

5. Anfügung des § 46h ArbGG

Nach § 46g ArbGG wird angefügt:

㤠46h Formfiktion

Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“

Die Regelung entspricht der Neuregelung in § 130e ZPO-E.23 Die schriftsätzliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses war schon bislang zulässig. Wegen des Schriftformerfordernisses einer Kündigung kann sie aber nach geltendem Recht nicht mehr in einem Schriftsatz an das Gericht erfolgen, wenn der Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) elektronisch an das Gericht geleitet wird. Mit dem neuen § 130e ZPO wird die alte Rechtslage nun für den elektronischen Rechtsverkehr über das beA wiederhergestellt.24 Wie bisher auch gilt die schriftsätzliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem neuen § 130e ZPO aber nur als wirksam zugegangen, wenn sie nicht überraschend kommt und nicht im Schriftsatz der kündigenden Person versteckt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Kündigung klar, deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht wird.25 Für Willenserklärungen ist dies beispielsweise der Fall, wenn am Anfang des Schriftsatzes klar erkennbar auf sie hingewiesen wird.

6. Anfügung des § 112 Abs. 3 und 4 ArbGG

Es wird in § 112 ArbGG angefügt:

„(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“

Die Ergänzung folgt dem Artikel 2 des Gesetzes, der eine Regelung für den Strafprozess enthält.


Fußnoten


1)

BT-Plenarprotokoll 20/138, S. 17610A-17610B.

3)

Übersicht über die Änderungen des ArbGG bei Düwell, jurisPR-ArbR 24/2024 Anm. 1.

5)

BR-Plenarprotokoll 1045, S. 194-219, TOP 33.

7)

BR-Plenarprotokoll 1043, S. 140-141, TOP 21.

12)
13)

BT-Plenarprotokoll 20/176, S. 22790B-22790B.

15)
16)

BR-Drs. 126/24, S. 60, 61.

17)
18)
19)
20)
21)
22)
23)
24)
25)

LArbG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.1999 - 12 Sa 1810/98.


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