Die EU hat ein aus vier Rechtsakten (drei Verordnungen und eine Richtlinie) bestehendes Gesetzespaket zur Neuordnung der Geldwäschebekämpfung in der EU verabschiedet, das teilweise schon in Kraft getreten ist. In diesem Beitrag wird zunächst ein kurzer Überblick gegeben und sodann der Anwendungsbereich der neuen AML-Verordnung (VO (EU) 2024/1624; „AML-VO“) im Detail behandelt (Teil 1). In den nächsten Ausgaben des jurisPR-BKR werden weitere Teile folgen, u.a. zur „Fernidentifizierung nach der AML-VO“, zum „Wirtschaftlich Berechtigten nach der AML-VO“ sowie zur „Anti-Money Laundering Authority (AMLA)“.
A. Überblick
Die AML-VO enthält die künftigen materiellen Regeln zur Geldwäscheprävention (interne Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten, wirtschaftlich Berechtigte, Meldepflichten) und wird insoweit die Richtlinie 2015/849/EU ersetzen. Für die Finanzbranche tritt die AML-VO am 10.07.2027 in Kraft (Art. 90 Abs. 2 AML-VO).
Mit der VO (EU) 2024/1620 („AMLA-VO“) wird erstmals eine designierte Europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde errichtet, die einen ausgewählten Kreis von Finanzmarktteilnehmern hinsichtlich der Geldwäscheprävention beaufsichtigen wird. Die AMLA-VO tritt grundsätzlich am 01.07.2025 in Kraft (Art. 108 Abs. 2 AMLA-VO); die für den Aufbau der neuen Behörde erforderlichen Vorschriften sind jedoch schon am 26.06.2024 in Kraft getreten (Art. 108 Abs. 3 AMLA-VO).
Die bisherige Geldtransfer-Verordnung (VO (EU) 2015/847) wurde mit Wirkung zum 30.12.2024 durch die VO (EU) 2023/1113 („GeldtransferVO II“) ersetzt (Art. 40 Abs. 2 GeldtransferVO II); die neue Verordnung erfasst künftig nicht nur Geldtransfers, sondern auch Kryptowerte-Transfers.
Die drei neuen Verordnungen werden durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 ergänzt; sie regelt insbesondere Register und zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units). Diese Richtlinie ist im Wesentlichen bis zum 10.07.2027 in deutsches Recht umzusetzen (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2024/1640); für einige Vorgaben sind Umsetzungsfristen zum 10.07.2025 (Änderungen der aktuellen EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU) bzw. 10.07.2026 und 10.07.2029 vorgesehen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 RL (EU) 2024/1640).
B. Zweck der AML-VO
Die EU-Rechtsgrundlage für die Geldwäscheprävention ist derzeit die vierte EU-Geldwäscherichtlinie1 (RL (EU) 2015/849) vom 20.05.2015 in der Fassung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843). Die EU-Geldwäscherichtlinien mussten von den Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht überführt werden (im deutschen Recht im GwG umgesetzt), was recht uneinheitlich geschah. In EG 2 AML-VO heißt es dazu:
„Bei der Anwendung … der Richtlinie (EU) 2015/849, …, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den in diesen Bestimmungen festgelegten Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt sowie dass bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obwohl die Vorschriften seit drei Jahrzehnten bestehen und weiterentwickelt wurden, werden sie noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in einer Verordnung angegangen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.“
Es geht also um die unmittelbare Geltung der AML-VO als Europäische Rechtsverordnung. Dies entspricht dem Trend im EU-Bankaufsichtsrecht, Richtlinien durch Verordnungen zu ersetzen.2
C. Anwendungsbereich der AML-VO3
I. Kreditinstitute
1. CRR-Kreditinstitute
In der Finanzbranche sind zunächst CRR-Kreditinstitute (Art. 3 Nr. 1 AML-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AML-VO) erfasst; das entspricht der bisherigen Rechtslage nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL (EU) 2015/849 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 RL (EU) 2015/849 und der deutschen Umsetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG.
2. Sonstige Kreditinstitute
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG unterliegen alle Kreditinstitute i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG dem GwG.4 Europarechtlich ergibt sich insoweit ein differenzierteres Bild:
Kreditinstitute, die das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG), das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG), das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) oder das Scheckeinzugs-/Wechseleinzugs-/Reisescheckgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG) betreiben, sind Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO i.V.m. Anhang I Nr. 2, Nr. 5 f., Nr. 12 RL 2013/36/EU und als solche gemäß Art. 3 Nr. 2 AML-VO Verpflichtete nach der AML-VO.5 Zentralverwahrer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG) sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f AML-VO ebenfalls Finanzinstitute.6 Institute, die das Pfandbriefgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG) betreiben, müssen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PfandBG CRR-Kreditinstitute sein und fallen dann als solche unter die AML-VO. Kreditinstitute, die das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) oder das Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, sind Wertpapierfirmen und damit Finanzinstitute i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d AML-VO.7 Die meisten Kreditinstitute i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG fallen somit auch künftig in den Anwendungsbereich der AML-VO.
Eine Ausnahme besteht nur für Kreditinstitute, die das Diskontgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) oder das Revolving-Geschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, und für zentrale Gegenparteien (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG), die als solche von der AML-VO nicht erfasst werden, weil sie nicht ausdrücklich als Verpflichtete in Art. 3 Nr. 3 AML-VO aufgeführt werden und auch keine Finanzinstitute i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 AML-VO sind.8 Genauso verhält es sich nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Art. 3 Nr. 2 RL (EU) 2015/849; § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG geht insoweit über die europarechtliche Rechtsgrundlage hinaus. Allerdings gilt die europarechtliche Ausnahme nur, soweit die betreffenden Institute ausschließlich die vorgenannten Geschäfte betreiben; wird beispielsweise zusätzlich das Kreditgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betrieben, so fällt das Institut als Finanzinstitut nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO i.V.m. Anhang I Nr. 2 RL 2013/36/EU in den Anwendungsbereich der AML-VO.9
II. Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute
1. Wertpapierdienstleistungen
Diejenigen Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen (Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 KWG),10 sind europarechtlich Wertpapierfirmen und daher gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d AML-VO Finanzinstitute (die wiederum gemäß Art. 3 Nr. 2 AML-VO der AML-VO unterliegen); ebenso sind alle Wertpapierinstitute europarechtlich Wertpapierfirmen, so dass für sie dasselbe gilt. Das entspricht der aktuellen europarechtlichen Rechtslage nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 Buchst. c RL (EU) 2015/849; nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind alle Finanzdienstleistungsinstitute11 und Wertpapierinstitute Verpflichtete. Insoweit ändert sich durch die AML-VO also nichts.
In diesen Zusammenhang gehört auch das eingeschränkte Verwahrgeschäft, d.h. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) i.S.v. § 1 Abs. 3 KAGB (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG): Das eingeschränkte Verwahrgeschäft selbst ist zwar europarechtlich gemäß Anhang I Abschnitt B Nr. 1 MiFID II nur eine Nebendienstleistung12 (und keine Wertpapierdienstleistung i.S.v. Anhang I Abschnitt A MiFID II). Die Erlaubnis zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts kann jedoch nur zusammen mit der Erlaubnis zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG erteilt werden (§ 15 Abs. 2 WpIG, § 32 Abs. 1b KWG); in den meisten Fällen handelt es sich dann wieder um eine Wertpapierfirma und damit ein Finanzinstitut.13
2. Sonstige Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG) oder das Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) erbringen, sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO i.V.m. Anhang I Nr. 2 f. RL 2013/36/EU Finanzinstitute und somit gemäß Art. 3 Nr. 2 AML-VO im Anwendungsbereich der AML-VO; das gleiche gilt derzeit nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 Buchst. a RL (EU) 2015/849 i.V.m. Anhang I Nr. 2 f. RL 2013/36/EU bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Auch Wechselstuben, die den Handel mit Sorten i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG (Sortengeschäft) erbringen,14 sind derzeit (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 Buchst. a RL (EU) 2015/849; § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG) wie künftig (Art. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO) Verpflichtete.
Anders verhält es sich mit den Finanzdienstleistungen der Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG), der Kryptowertpapierregisterführung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG) und der Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG), die keine europarechtliche Grundlage haben und weder von der RL (EU) 2015/849 noch von der AML-VO erfasst werden: Derzeit sind die betreffenden Institute als Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG Verpflichtete; nach der AML-VO werden sie jedoch nicht mehr Verpflichtete sein. Allerdings gilt dies wiederum nur, wenn das betreffende Institut keine anderen Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen erbringt, die unter die AML-VO fallen.
III. Zahlungsinstitute
Grundsätzlich sind Zahlungsinstitute sowohl nach aktueller Rechtslage (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 Buchst. a RL (EU) 2015/849 i.V.m. Anhang I Nr. 4 RL 2013/36/EU; § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG) als auch künftig (Art. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. Anhang I Nr. 4 RL 2013/36/EU) Verpflichtete. Besonderheiten bestehen jedoch für Kontoinformationsdienste:
Kontoinformationsdienste sind gemäß § 1 Abs. 34 ZAG Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern. Kontoinformationsdienste sind Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG); Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kontoinformationsdienste erbringen, sind Zahlungsinstitute (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG).15 Als Zahlungsinstitute sind die Erbringer von Kontoinformationsdiensten derzeit Verpflichtete i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.
Vom Anwendungsbereich der AML-VO sind Kontoinformationsdienste (Anhang I Nr. 8 RL (EU) 2015/2366) jedoch ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO: „mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der RL (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten“). Diese Ausnahme war im Verordnungsvorschlag der EU-Kommission noch nicht enthalten;16 EU-Parlament und EU-Rat waren sich insoweit jedoch einig.17 Die Ausnahme dürfte darin begründet sein, dass Kontoinformationsdienste nicht direkt an Zahlungsströmen beteiligt sind, die zur Geldwäsche missbraucht werden könnten.
IV. Kryptowerte
1. Dienstleister
Kryptowerte-Dienstleister sind Erbringer von Kryptowerte-Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VO (EU) 2023/1114 („MiCAR“));18 Kryptowerte-Dienstleistungen sind bestimmte auf Kryptowerte bezogene Dienstleistungen, wie z.B. die Kryptowerte-Vermittlung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g MiCAR) und die Kryptowerte-Beratung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. h MiCAR). Die Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechen weitgehend19 den MiFID-Dienstleistungen für Finanzinstrumente (wie z.B. Anlagevermittlung und Anlageberatung, Anhang I Abschnitt A Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Anhang I Abschnitt A Nr. 5 MiFID II);20 die Abgrenzung auf europarechtlicher Ebene richtet sich nach dem Gegenstand der Dienstleistung: Kryptowerte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR unterfallen der MiCAR, Finanzinstrumente i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Anhang I Abschnitt C MiFID II der MiFID II; im Falle eines Kryptowertes, der zugleich ein Finanzinstrument ist,21 geht die MiFID II vor (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR).
Auf europarechtlicher Ebene waren Kryptowerte-Dienstleister bislang nicht von der Definition der Finanzinstitute umfasst; bis zum 29.12.2024 unterfielen nur Dienstleister, die virtuelle Währungen in Geld und umgekehrt tauschen, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen den geldwäscherechtlichen Pflichten (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g und Buchst. h RL (EU) 2015/849).22 Mit Wirkung ab 30.12.2024 wurden grundsätzlich alle Kryptowerte-Dienstleister in die Definition der Finanzinstitute aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g RL (EU) 2015/849),23 allerdings mit Ausnahme von Kryptowerte-Beratern;24 diese Regelung wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. i, Nr. 8 AML-VO beibehalten. In der Sache ist diese Ausnahme dadurch gerechtfertigt, dass die reine Kryptowerte-Beratung nicht zu einer Übertragung von Kryptowerten führt; empfiehlt der Kryptowerte-Berater den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten, so muss der Kunde, wenn er diesen Rat befolgen will, eine weitere Kryptowerte-Dienstleistung beauftragen (z.B. die Kryptowerte-Vermittlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g MiCAR), die dann der AML-VO unterliegt.
Anders verhielt es sich nach deutschem Aufsichtsrecht: Da gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 10 WpIG und § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG Kryptowerte bis zum 29.12.2024 als Finanzinstrumente galten,25 erbrachten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Wertpapierdienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 WpIG bzw. Bankgeschäfte (Finanzkommissionsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG oder Emissionsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) oder Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Das hatte nicht nur die Erlaubnispflicht nach § 15 Abs. 1 WpIG bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Folge,26 sondern führte auch dazu, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach deutschem Recht als Wertpapierinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute Verpflichtete i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG waren.27 Seit dem 30.12.2024 sind Kryptowerte-Dienstleister Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG;28 gemäß § 1 Abs. 31 GwG gelten Kryptowerte-Berater nicht als Kryptowerte-Dienstleister, so dass sie keine Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind, während sie bis zum 29.12.2024 als Anlageberater unter das GwG fielen.
Bei der Ausnahme für Kryptowerte-Berater ist allerdings zu beachten, dass die MiCAR gegenüber MiFID II subsidiär ist; Kryptowerte, die zugleich Finanzinstrumente i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Anhang I Abschnitt C MiFID II sind, fallen daher nicht unter die MiCAR (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR).29 Deshalb werden z.B. tokenisierte Fondsanteile, die Finanzinstrumente i.S.v. Anhang I Abschnitt C Nr. 3 MiFID II sind, nicht von der MiCAR erfasst, so dass auf solche Fondsanteile bezogene Dienstleistungen keine Kryptowerte-Dienstleistungen i.S.v. Art. 3 Abs. 16 MiCAR sind. Mithin ist die Beratung zu tokenisierten Fondsanteilen keine Kryptowerte-Beratung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. h MiCAR, sondern Anlageberatung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG bzw. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG; der Berater ist dann als Finanzdienstleistungsinstitut bzw. Wertpapierinstitut Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG bzw. – nach Inkrafttreten der AML-VO – als Finanzinstitut nach Art. 3 Nr. 2 AML-VO.30
2. Emittenten
Die MiCAR unterscheidet Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (Art. 16 ff. MiCAR), Emittenten von E-Geld-Token (Art. 48 ff. MiCAR) und Emittenten von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token (Art. 4 ff. MiCAR; „Sonstige Kryptowerte“), die auch geldwäscherechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token sind derzeit grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG Verpflichtete. Eine Ausnahme besteht gemäß § 1 Abs. 32 GwG, wenn sie diese Token ausschließlich über einen Kryptowerte-Dienstleister vertreiben oder die Zulassung der Token zum Handel ausschließlich über einen Kryptowerte-Dienstleister beantragen; in diesen Fällen ist dann der Kryptowerte-Dienstleister Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Europarechtlich werden Emittenten vermögenswertreferenzierter Token jedoch nicht von der RL (EU) 2015/849 erfasst; der deutsche Gesetzgeber ist insoweit also über seine europarechtliche Verpflichtung hinausgegangen. Emittenten vermögenswertreferenzierter Token fallen auch künftig nicht unter die AML-VO, so dass ihre Verpflichteteneigenschaft nach Inkrafttreten der AML-VO grundsätzlich enden dürfte; eine Ausnahme besteht für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token, die CRR-Kreditinstitute sind (Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b MiCAR) und als solche von der AML-VO erfasst werden (Art. 3 Nr. 1 AML-VO).
Emittenten von E-Geld-Token müssen CRR-Kreditinstitute oder E-Geld-Institute sein und sind als solche gegenwärtig (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 Buchst. a RL (EU) 2015/849 i.V.m. Anhang I Nr. 15 RL 2013/36/EU; § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 GwG) und künftig (Art. 3 Nr. 1 bzw. Art. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO i.V.m. Anhang I Nr. 15 RL 2013/36/EU) Verpflichtete. Dagegen sind Emittenten Sonstiger Kryptowerte weder nach RL (EU) 2015/849 bzw. GwG noch nach der AML-VO geldwäscherechtlich reguliert; das ist insoweit folgerichtig, als sie auch nach den Art. 4 ff. MiCAR nicht erlaubnispflichtig sind.31