Rechtskauf: Verkauf einer nicht bestehenden ForderungLeitsätze 1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB a.F., § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. 2. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar. - A.
Problemstellung Der BGH hatte sich mit der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen und im Schrifttum umstrittenen Frage zu befassen, ob es sich im Falle des Verkaufs einer Forderung, die nicht besteht, um eine Nichtleistung im Sinne des allgemeinen Leistungsstörungsrechts handelt oder um eine Schlechterfüllung aufgrund eines Rechtsmangels, für die das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht gilt, das nach § 453 Abs. 1 BGB auch auf den Rechtskauf anwendbar ist. Die Einordnung ist vor allem für die anwendbaren Regelungen der Verjährung der Ansprüche des Käufers aufgrund des Nichtbestehens der Forderung relevant, die Frage, ob diese Forderungen nach den allgemeinen Vorschriften verjähren oder ob die kaufrechtlichen Verjährungsregelungen direkt oder analog anzuwenden sind (im Einzelnen z.B. Maus, jM 2024, 222; Grunewald, ZIP 2024, 555; Mayrhofer, JR 2024, 642; Wilhelmi, LMK 2024, 816872; Rodemann, IBR 2024, 203).
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Klägerin betreibt ein medizinisches Abrechnungszentrum; sie kauft Forderungen von Ärzten aus medizinischen Behandlungen und macht diese gegenüber den Patienten aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte ist ein niedergelassener Zahnarzt. Auf der Grundlage einer Abrechnungsvereinbarung verkaufte der Beklagte der Klägerin im Jahr 2011 17 Forderungen aus zahnärztlichen Behandlungen gegen seine Patienten. Die Klägerin zahlte den jeweiligen Rechnungsbetrag an den Beklagten aus; nachdem die Klägerin die ihr abgetretenen Forderungen gerichtlich geltend gemacht hatte, ohne dass ihr eine vollständige Titulierung in keinem Fall gelang, erklärte sie hinsichtlich aller Forderungsverkäufe den Rücktritt und erhob Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises und auf Ersatz ihrer Prozesskosten. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil dahin gehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag auf 148.593,41 Euro nebst Zinsen verringert hat. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen: Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den Verträgen der Parteien über den Erwerb von zahnärztlichen Honorarforderungen des Beklagten gegen seine Patienten aufgrund ihrer Ausgestaltung um Rechtskäufe handelt und damit gemäß § 453 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Bestimmungen über den Kauf von Sachen in der vorliegend bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) entsprechende Anwendung finden. Jedoch hat es mit seiner Annahme, die Klägerin könne von dem Beklagten wegen des Verkaufs nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehender Honorarforderungen die Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht, den Ersatz der ihr in den Vergütungsprozessen gegen die Patienten entstandenen Kosten hingegen auf der Grundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts verlangen, bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass sich die Rechtsfolgen ein und derselben Leistungsstörung einheitlich nach der im konkreten Fall gegebenen Art der Leistungsstörung und nach den für diese jeweils geltenden Regelungen richten. Das Berufungsgericht hat für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch rechtsfehlerhaft aufgrund einer analogen Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist herangezogen. Welche gesetzlichen Regelungen für die Verjährung der Ansprüche des Käufers einer Forderung gegen den Verkäufer im Falle einer Leistungsstörung maßgeblich sind, bestimmt sich nach der Art der im konkreten Einzelfall in Rede stehenden Leistungsstörung sowie danach, ob der Gesetzgeber die Folgen dieser Leistungsstörung in den für alle Schuldverhältnisse geltenden Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder abweichend hiervon in den besonderen Vorschriften des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts geregelt hat. Existiert die als bestehend verkaufte Forderung nicht oder nicht mehr, kann der Verkäufer sie dem Käufer nicht durch Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen. Vermag er die Forderung nicht noch zu schaffen oder zu verschaffen, liegt nicht etwa ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht geregelter Mangel der verkauften Forderung vor. Vielmehr kann der Verkäufer seine Pflicht zur Verschaffung der verkauften Forderung nach § 453 Abs. 1 BGB a.F., § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllen. Damit ist ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB gegeben; der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht frei. Für die Verjährung der Ansprüche eines Forderungskäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 326 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB; §§ 326 Abs. 5, 323 BGB) sowie auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (§ 311a Abs. 2 BGB; §§ 280, 281, 283, 284 BGB) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), deren Beginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB vom Eintritt der dort bestimmten objektiven und subjektiven Voraussetzungen abhängt. In Fällen, in denen die verkaufte Forderung zwar besteht, aber mit Mängeln behaftet ist und dem Verkäufer eine Übertragung der Forderung auf den Käufer durch Abtretung gemäß § 398 BGB möglich ist, liegt kein Fall der Nichterfüllung der kaufrechtlichen Verschaffungspflicht nach § 453 Abs. 1 BGB a.F., § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Vielmehr ist dies ein Fall der Schlechtleistung – nämlich eine Verletzung der aus § 453 Abs. 1 BGB a.F., § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Recht „frei von Rechtsmängeln“ zu verschaffen. In einem solchen Fall bestimmt sich die Verjährung der Ansprüche eines Forderungskäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 453 Abs. 1 BGB a.F., §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) sowie auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (§ 453 Abs. 1 BGB a.F., §§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 284 BGB) nach der besonderen Verjährungsvorschrift des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts (§ 453 Abs. 1 BGB a.F., § 438 BGB; vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 227). Maßgeblich ist die in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB geregelte Verjährungsfrist von zwei Jahren, die einheitlich für alle mangelbedingten Ansprüche des Forderungskäufers entsprechend § 453 Abs. 1 BGB a.F., § 438 Abs. 2 BGB zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die verkaufte Forderung auf den Käufer übergehen soll, mithin mit deren Abtretung. Nach diesem Maßstab erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB und die dort für Ansprüche des Sachkäufers bei Bestehen eines zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtenden dinglichen Rechts eines Dritten vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist analog auf die Ansprüche eines Forderungskäufers im Falle des Nichtbestehens der verkauften Forderung angewandt. Allerdings ist umstritten, nach welchen Bestimmungen sich beim Verkauf einer nicht bestehenden Forderung die Verjährung von Ansprüchen des Forderungskäufers gegen den Forderungsverkäufer richtet: Nach einer Ansicht gelten die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB; die Gegenansicht befürwortet eine analoge Anwendung des § 438 Abs. 1 BGB, wobei teilweise die zweijährige Verjährungsfrist der Nr. 3, überwiegend aber die 30-jährige Verjährungsfrist der Nr. 1 Buchst. a herangezogen wird. Die erstgenannte Auffassung trifft zu. Der Verkauf einer nicht bestehenden Forderung wird als Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und damit der Nichterfüllung von der besonderen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsregelung in § 453 Abs. 1 BGB a.F., § 438 BGB weder unmittelbar noch analog erfasst. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB. Eine direkte Heranziehung sowohl der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB als auch der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf die Ansprüche des Käufers einer nicht bestehenden Forderung scheidet aus. Es war eine grundlegende konzeptionelle Entscheidung des Gesetzgebers, die besondere Verjährungsregelung in § 438 BGB tatbestandlich allein an die in § 437 BGB aufgeführten Rechte (§§ 438 Abs. 4, 5, 437 Nr. 2 BGB) und Ansprüche (§§ 438 Abs. 1, 3, 437 Nr. 1, 3 BGB) des Käufers anzuknüpfen, die ihrerseits durch das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels des Kaufgegenstands im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den §§ 434 f. BGB ausgelöst werden. Nur diese Rechte und Ansprüche des Käufers sollten den besonderen zeitlichen Grenzen des § 438 BGB unterstellt werden, während für andere, nicht aus der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands herrührende Rechte und Ansprüche des Käufers im Fall der Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten geltenden allgemeinen Leistungsstörungsrecht die allgemeinen zeitlichen Grenzen der §§ 194 ff. BGB gelten sollten. Hieran ändert die von § 453 Abs. 1 BGB a.F. angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften zum Sachkauf auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen nichts, diese Regelung soll gewährleisten, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Forderungen und Rechten angewendet werden. Weder die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB noch die des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Verkauf einer nicht bestehenden Forderung können analog angewendet werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Fehlen einer gesonderten gesetzlichen Regelung über die Anordnung einer nur zweijährigen oder einer sogar 30-jährigen Verjährungsfrist für die Rechte und Ansprüche des Käufers einer nicht bestehenden Forderung gegen den Verkäufer auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. Der Gesetzgeber hat vielmehr Ansprüche wegen Nichterfüllung bewusst den allgemeinen Regelungen zur Verjährung unterstellt. Es fehlt zudem an der vergleichbaren Interessenlage zu dem in § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ausdrücklich genannten Fall der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache wegen des Bestehens eines dinglichen Rechts eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe verlangt werden kann. Der Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB liegt der Gleichlauf der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers einer Sache mit der für den Herausgabeanspruch des Dritten aus dem dinglichen Recht geltenden Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zugrunde. Hierdurch soll der Käufer davor geschützt werden, dass er nach Ablauf der an die Übergabe der Sache anknüpfenden zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB für seine Ansprüche gegen den Verkäufer noch weitere 28 Jahre dem Herausgabeanspruch des Dritten ausgesetzt wäre, ohne seinerseits noch Rechte gegen den Verkäufer geltend machen zu können. Hiermit stimmt die Interessenlage im Falle des Verkaufs einer nicht bestehenden Forderung nicht überein. Weder hat der Käufer aufgrund einer gleichwohl vorgenommenen Abtretung irgendeine Rechtsposition erlangt, vor deren drohender Entziehung er – wie von § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB vorausgesetzt – (langfristig) geschützt werden müsste, noch gibt es einen Dritten, der an dem Kaufgegenstand berechtigt sein könnte.
- C.
Kontext der Entscheidung Der BGH hat erstmals entschieden, dass der Verkauf einer nichtexistierenden Forderung als Nichtleistung im Sinne des allgemeinen Leistungsstörungsrechts einzuordnen ist (Ls. 1, Rn. 22, 30 des Besprechungsurteils). Eine Analogie zu § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB hat der BGH verneint. Die entschiedene Konstellation ist vergleichbar mit der fehlenden Verschaffung des Eigentums beim Sachkauf, die ebenfalls eine Nichtleistung ist (Rn. 20 des Besprechungsurteils; Maus, jM 2024, 222, 224). Der BGH lässt erneut offen, welche Mängel der Forderung der Regelung des § 435 BGB zuzuordnen sind und ob bzw. inwieweit § 434 BGB auf den Forderungskauf entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 26.09.2018 - VIII ZR 187/17 - MDR 2018, 1483 Rn. 39 f. m. Anm. Nassall, jurisPR-BGHZivilR 20/2018 Anm. 2; Altenhofen, jurisPR-HaGesR 2/2019 Anm. 3; Anm. Bochmann/Cziupka, EWiR 2018, 679; Maus, jM 2024, 222, 224). Der VIII. Zivilsenat des BGH erörtert in diesem Zusammenhang nicht, ob eine Analogie bei einem Anspruch aus § 985 BGB zu den Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung geboten ist, wenn das Eigentum nicht verschafft worden ist. Der V. Zivilsenat des BGH hat diese Frage offengelassen (BGH, Urt. v. 19.10.2007 - V ZR 211/06 - NJW 2007, 3777 Rn. 27 f; Wilhelmi, LMK 2024, 816872). Die Konsequenzen dieser Zuordnung für die Verjährung und für die sekundären Gewährleistungsrechte hat der BGH in Rn. 21, 23 des Besprechungsurteils ausgeführt (Ls. 2). Danach bestimmt sich die Verjährung bei einer mangelhaften Forderung nach dem Gewährleistungsrecht des Kaufs, wenn diese Forderung übertragbar ist, während sich die Verjährung nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB bestimmt, wenn die verkaufte Forderung nicht besteht. Der BGH hat nunmehr die umstrittene Frage geklärt, dass § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB nicht analog anwendbar ist (vgl. z.B. Wilhelmi, LMK 2024, 816872). Der BGH erörtert ausführlich die rechtlichen Unterschiede zu den Fällen, in denen die verkaufte Forderung besteht, aber mit Mängeln behaftet ist (Rn. 21 bis 23 des Besprechungsurteils m.w.N.; i.E. Maus, jM 2024, 222, 223). Der BGH betont, dass sich die Rechtsfolgen ein und der derselben Leistungsstörung einheitlich nach den Regelungen richten, die für die im konkreten Fall gegebene Art der Leistungsstörung, entweder Nichtbestehen oder Mangelhaftigkeit der verkauften Forderung, gelten (Rn. 18 des Besprechungsurteils). Im Schrifttum wird entgegen der Entscheidung des VIII. Zivilsenats (Rn. 30 ff. des Besprechungsurteils), dass eine analoge Anwendung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt, wenn das verkaufte Recht nicht existiert, die Auffassung vertreten, dass bei einem Anspruch eines Dritten aus § 985 BGB die analoge Anwendung der Regelung auf diesen Fall zu erstrecken ist (Faust in: BeckOK BGB, 71. Ed. Stand: 01.08.2024, Rn. 18 m.w.N.; Anm. Wilhelmi, LMK 2024, 816872).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des BGH begründet Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Fallkonstellation, dass eine nicht existierende Forderung verkauft wird. Mit seiner Entscheidung statuiert der BGH, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Rechtsverfolgungskosten Rechtsfolgen ein und derselben Leistungsstörung sind, so dass es für beide Rechtsfolgen keine unterschiedlichen Verjährungsfristen geben kann. Welche Verjährungsfrist Anwendung findet, hängt von der Anspruchsgrundlage ab. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Verjährungsregelung beschränkt, sondern gilt für die Sekundäransprüche des Käufers. Nach der Entscheidung des BGH sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Wenn die verkaufte Forderung besteht, aber mit Mängeln behaftet ist, sind die kaufrechtlichen Regelungen anwendbar, die Verjährung beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Abtretung. Wenn ein Fall der Unmöglichkeit gegeben ist, verjähren die Ansprüche nach den Regelungen des allgemeinen Verjährungsrechts, drei Jahre, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 BGB), die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist auf den Fall der Unmöglichkeit nicht anwendbar. Der BGH hat keine Kriterien für die Differenzierung der beiden Fallkonstellationen aufgezeigt (vgl. Maus, jM 2024, 222, 224; Anm. zum Besprechungsurteil Rodemann, IBR 2024, 203). Hinreichende Sicherheit zur Einordung des Falles besteht nur hinsichtlich der Unmöglichkeit der Verschaffung unter der Voraussetzung, dass die verkaufte Forderung in einem Vergütungsprozess, in dem das klagende Inkassobüro, das nach der Abtretung Inhaber der Forderung geworden ist, eine vollständige Titulierung nicht erreichen konnte (Rn. 6 des Besprechungsurteils). Die Qualifizierung dieses Falles als anfängliche Unmöglichkeit hat der BGH nicht hinreichend begründet (vgl. Rn. 20 des Besprechungsurteils), so dass die Entscheidung für eine Fallvergleichung nur eingeschränkt geeignet ist. Die Entscheidung bietet keinen Hinweis zur Beurteilung der im Schrifttum umstrittenen Fallkonstellation, dass eine Forderung besteht, allerdings nicht in der geschuldeten Höhe (vgl. Anm. Grunewald, ZIP 2024, 555, 556 m.w.N.; Anm. Rodemann, IBR 2024, 2166; Maus, jM 2024, 222, 224). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine unmögliche Leistung gegeben ist, sind die zu § 275 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (Ls. 1 des Besprechungsurteils; im Einzelnen Lorenz in: BeckOK BGB, 71. Ed. Stand: 01.08.2024, § 275 Rn. 13 bis 16 m.w.N.; Ulber in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 275 Rn. 19 ff. m.w.N.).
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