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Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.06.2024 - VI ZR 64/23
Autor:Prof. Dr. Markus Würdinger
Erscheinungsdatum:04.10.2024
Quelle:juris Logo
Normen:Art 2 GG, Art 1 GG, Art 12 GG, Art 5 GG, § 1004 BGB, § 823 BGB
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 20/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Würdinger, jurisPR-BGHZivilR 20/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Unterlassungsansprüche bei presserechtlichen Informationsschreiben



Leitsatz

Die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens an ein Presseunternehmen stellt grundsätzlich nur dann einen unmittelbaren Eingriff in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn es zuvor durch ein sogenanntes Opt-Out zu verstehen gegeben hat, dass es die Zusendung solcher Schreiben nicht wünscht (Weiterführung Senatsurt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40).



A.
Problemstellung
Presserechtliche Informations- bzw. Warnschreiben dienen dem präventiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (ausf. Alexander, AfP 2019, 198). Diese werden an Presseunternehmen versandt, um zu erreichen, dass eine Berichterstattung – wie sie bereits in anderen Medien erfolgte – unterbleibt. Es geht darum, „dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken.“ (Rn. 31).
Die folgenden drei Fragen standen in casu im Vordergrund: Erstens: Ist auch der Rechtsanwalt, der das Schreiben verfasst hat, bzw. die Kanzlei, der er angehört, Störer? Zweitens: Welche Anforderungen bestehen für ein sog. Opt-out, ohne das ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verneinen ist? Drittens: Wie sieht die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus, wenn das Schreiben nicht konkret genug ausfällt (ungeeignetes Informationsschreiben)?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die beiden Klägerinnen sind Medienunternehmen, die Zeitschriften herausgeben und vertreiben. Sie nehmen die Beklagten auf Unterlassung presserechtlicher Informationsschreiben in Anspruch. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei, bei der der Beklagte zu 2) Partner ist.
Am 21.10.2020 versandte die Beklagte zu 1) im Namen und im Auftrag der Beklagten zu 3), einer Nachrichtensprecherin, jeweils ein derartiges Schreiben, das vom Beklagten zu 2) unterzeichnet war, an die Klägerinnen mit folgendem Inhalt:
„Presserechtliches Informationsschreiben
[…(Vor- und Nachname der Beklagten zu 3)]
Aus Anlass einer BUNTE-Berichterstattung, die auf einer Berichterstattung der BILD-Zeitung aufbaut, zeigen wir an, dass wir [Beklagte zu 3] in ihren presserechtlichen Angelegenheiten vertreten. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Berichterstattung verletzt die Berichterstattung über das private Beziehungsleben unserer Klientin ihre Persönlichkeitsrechte. Es ist rechtskräftig anerkannt, dass sie eine Berichterstattung über ihr Privatleben nicht hinnehmen muss. Vor diesem Hintergrund sind wir auch bereits erfolgreich gegen die BILD-Zeitung vorgegangen, die freiwillig eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu ihrer Berichterstattung vom letzten Wochenende abgegeben hat. Ebenso sind wir beauftragt, gegen die aktuelle BUNTE-Berichterstattung, die eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, vorzugehen. Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass jegliche Übernahme einer Berichterstattung zu der Privatsphäre unserer Klientin rechtswidrig wäre und vor dem Hintergrund des nunmehr bekannten entgegenstehenden Willens unserer Klientin auch dazu führen würde, dass es sich um eine hartnäckige Rechtsverletzung handeln würde. Wir bitten daher um dringende Beachtung.“
Die Abgabe einer von den Klägerinnen geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnten die Beklagten zu 1) und 2) ab.
Das Landgericht hat der Beklagten zu 3) untersagt, den Klägerinnen derartige presserechtliche Informationsschreiben zuzusenden. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat es abgewiesen, weil diese keine Störer seien.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu 3) das Urteil des Landgerichts dahin gehend abgeändert, dass es über die Beklagte zu 3) hinaus auch die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt hat, die Zusendung derartiger presserechtlicher Informationsschreiben zu unterlassen.
II. Die zulässige Revision der Beklagten zu 1) und 2) ist begründet und führt ihnen gegenüber zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerinnen hatten keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten zu 1) und 2), da diese nicht Störer sind. Die Beklagten zu 1) und 2) übersandten die beiden Schreiben vom 21.10.2020 an die Klägerinnen im Namen und im Auftrag ihrer Mandantin (der Beklagten zu 3)). Die persönliche Verantwortung für das Schreiben übernahmen sie nicht, so dass der BGH keinen Ausnahmefall, der zu einem abweichenden Ergebnis führen kann, annahm (dazu BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 28).
III. Die zulässige Revision der Beklagten zu 3) (der Nachrichtensprecherin) ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten zu 3).
Auf die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nach dem BGH ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung nicht stützen.
1. Die Beklagte zu 3) käme als Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte zu 1) beauftragte und bevollmächtigte, in ihrem Namen die Informationsschreiben vom 21.10.2020 an die Klägerinnen zu richten (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 26).
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB werde gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung müsse sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2020 - VI ZR 496/18 - NJW 2020, 1587 Rn. 35). Bei Presseunternehmen seien dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen.
b) Die Übermittlung sog. presserechtlicher Informationsschreiben sei normalerweise betriebsbezogen, weil sie unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen Tätigkeit des Presseunternehmens abzielt. Sie führe in der Regel auch nicht nur zu einer bloßen Belästigung, weil bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen kann und darüber hinaus nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist und daher der Prüfung bedarf, was Inhalt und Gegenstand des Schriftstücks ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 17). Für die Annahme eines unmittelbaren Eingriffs in den gewerblichen Tätigkeitskreis eines Presseunternehmens reiche dies jedoch nicht aus. Erforderlich sei vielmehr grundsätzlich zusätzlich, dass das Presseunternehmen zuvor erklärt hat, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen (sog. Opt-out), so dass die Behinderung auch keine sozial übliche mehr ist. Erst dann sei die Schwelle zum Eingriff überschritten. Insofern stelle sich die Sach- und Rechtslage anders dar als bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung an Gewerbetreibende (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017 - VI ZR 721/15 - BGHZ 214, 204 Rn. 15), mit der der Werbende in die geschäftliche Sphäre des Gewerbetreibenden eindringt.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) sei bereits mit Schreiben der Klägervertreter vom 27.09.2018 darüber informiert worden, dass die Klägerinnen keine sog. presserechtlichen Informationsschreiben mehr erhalten wollten, sei jedoch verfahrensfehlerhaft getroffen. Die diesbezügliche Gehörsrüge der Beklagten zu 3) habe Erfolg und führe zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3. Der BGH geht sodann der Frage nach, ob bei Unterstellung eines Opt-out und damit eines Eingriffs in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Klage gegen die Beklagte zu 3) dennoch abzuweisen ist.
a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stelle einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung seien die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich sei nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 19 m.w.N.).
b) Im Streitfall seien die oben genannten Schutzinteressen der Klägerinnen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG) der Beklagten zu 3), dem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beklagten zu 1) und 2) und – zugunsten der Beklagten unterstellt – deren Recht auf Verbreitung ihrer Meinung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuwägen. Hier würde, ein Eingriff unterstellt, das Interesse der Klägerinnen die schutzwürdigen Belange der Beklagten zu 3) überwiegen.
aa) In der Regel hat nach dem Senat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, zurückzutreten. Zwar verursache die Übersendung derartiger Schreiben auf seiten des Empfängers einen gewissen Aufwand und Kosten. Der mit dem Empfang eines Informationsschreibens verbundene Aufwand werde sich jedoch regelmäßig auf dessen Sichtung und Zuordnung beschränken. Darüber hinaus habe es das betroffene Presseunternehmen selbst in der Hand, ob und inwieweit es sich weiter damit befasst. Auch etwaige Kosten hielten sich in einem überschaubaren Rahmen. Abgesehen davon liege die Übersendung derartiger Informationsschreiben auch im Interesse des Presseunternehmens, da sie es ihm aufgrund des mit einer Befassung mit dem Schreiben zu erwartenden Erkenntnisgewinns ermöglicht, Rechtsverletzungen zu vermeiden.
bb) Eine andere Beurteilung sei allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon sei auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden (BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 23). Im Streitfall hat der BGH dies angenommen, weil die Schreiben keine konkreten Umstände enthielten, anhand derer sich hier eine Abwägung auch nur ansatzweise vornehmen ließe. Die Bezugnahme der Schreiben auf die nicht beigefügte „aktuelle BUNTE-Berichterstattung“ vermag die notwendigen Angaben zum Gegenstand dieser Berichterstattung nicht zu ersetzen.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Für Medienanwälte zählen presserechtliche Informationsschreiben zum Arsenal strategischer Rechtskommunikation (Schertz/Höch in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 34 Rn. 35, die allerdings zu Unrecht das presserechtliche Informationsscheiben als ein „verschriftlichtes Hintergrundgespräch“ einstufen; krit. dazu Alexander, AfP 2019, 198, 199).
II. Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben weiter. Ausführlich wiederholt und vertieft der Senat seine Judikatur aus dem Jahre 2019 (BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40). Die Vorgaben des BGH zur inhaltlichen Konkretisierung von Informationsschreiben sind weiterhin sehr streng.
III. Die korrekte Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch muss § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB lauten (Alexander, AfP 2019, 198, 201).
IV. Im Jahre 2017 musste sich der BGH mit den Kosten bzw. Aufwendungen für zulässige presserechtliche Informationsschreiben befassen. Diese sind nicht ersatzfähig, „wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist“ (BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16 Leitsatz 2).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Rechtspraxis ergibt sich aus dieser Judikatur geradezu eine Anleitung und Checkliste für den Rechtsschutz gegen presserechtliche Informationsschreiben:
I. Störer und damit richtiger Beklagter ist grundsätzlich nicht der mandatierte Rechtsanwalt, der diese Schreiben verfasst und übermittelt hat und auch nicht die Kanzlei, der er angehört, sondern der Mandant, der sich gegen das Schreiben wendet und hierfür einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Nur ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn der Rechtsanwalt die Verantwortung für das Schreiben persönlich übernommen hat. In einem Sonderfall aus dem Jahre 2019 hat dies der BGH angenommen. Der Rechtsanwalt hat dort sogar ausdrücklich angeregt, nicht den Mandanten, sondern ihn selbst zu verklagen (BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 29).
II. Für einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens verlangt der BGH grundsätzlich zusätzlich, dass das Presseunternehmen zuvor erklärt hat, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen (sog. Opt-out).
III. Ist ein derartiger Eingriff zu bejahen, so ist dieser in der Regel nicht rechtswidrig. Ausnahmsweise ist dies anders, wenn das übersandte Informationsschreiben nicht konkret genug abgefasst und damit von vornherein ungeeignet ist, einen präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Nicht ausreichend sind Schreiben mit allgemeinen Hinweisen zur Rechtsverletzung bzw. Warnungen oder gar Einschüchterungen. Erforderlich sind Informationen, „die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden“ (in diesem Sinne bereits BGH, Urt. v. 15.01.2019 - VI ZR 506/17 - AfP 2019, 40 Rn. 22). In der Praxis fehlen jedoch häufig aus nachvollziehbaren Gründen konkrete Angaben zur Rechtsverletzung (vgl. dazu Mann, WRP 2019, 438, 440). Die Entscheidung macht klar und unmissverständlich deutlich, dass derartige presserechtliche Informationsscheiben in den Opt-out-Fällen den hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügen.



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