Der angemessene Eigenbedarf beim ElternunterhaltLeitsatz Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts im Elternunterhalt für Unterhaltszeiträume nach dem Inkrafttreten von § 94 Abs. 1a SGB XII in der Fassung von Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019 (Angehörigen-Entlastungsgesetz). - A.
Problemstellung Welche Folgen hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz bei der Bemessung des der individuellen Lebensstellung entsprechenden Eigenbedarfs unterhaltspflichtiger Kinder?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das Sozialamt erbringt für die bereits seit mehreren Jahren in einer Pflegeinrichtung lebende Mutter des Antragsgegners laufend Hilfen zur Pflege i.H.v. monatlich rund 1.500 Euro. Um diesen Betrag übersteigen die Gesamtkosten von 4.550 Euro deren aus Altersrente und Leistungen der Pflegeversicherung verfügbaren Mittel. Nachdem anfangs keine ausreichende Leistungsfähigkeit bestand, nahm das Amt nunmehr den Antragsgegner für die Monate von Juli bis Dezember 2020 i.H.v. rund 7.125 Euro in Regress. Der Antragsgegner ist verheiratet, sein Jahresbruttoeinkommen betrug im Jahr 2020 133.600 Euro. Er leistet Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und bildet zur privaten Altersvorsorge Rücklagen von monatlich 1.345 Euro auf einem Sparbuch. Seine Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen. Der 20 Jahre alter Sohn befand sich in diesem Jahr in einer Ausbildung und bezog eine Nettovergütung von rund 1.200 Euro. Seine jüngere Schwester beendete im Sommer 2020 den Schulbesuch und erzielte seit Ende September 2020 ein eigenes Einkommen in etwa gleicher Höhe. Die Familie bewohnt weiterhin das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Einfamilienhaus. Die Höhe eines daraus resultierenden Wohnvorteils ist streitig. Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegner angesichts der durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz veränderten Maßstäbe nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag aufzubringen, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Unter Korrektur der erstinstanzlichen Einkommensberechnung hatte das Oberlandesgericht nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen und des Kindesunterhalts zunächst ein Einkommen von 5.450 Euro und nach Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter mit rund 6.200 Euro festgestellt. Bei einem Einkommen in dieser Größenordnung bestehe angesichts des für die Ehefrau aufzubringenden Unterhalts keine Leistungsfähigkeit und zwar unabhängig davon, ob der Selbstbehalt wie vom Amtsgericht konkret oder vorzugsweise pauschal berechnet wird. Der BGH hat auf die zugelassene Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Eigenbedarf anhand eines Sockelbetrages zuzüglich eines den diesen Betrag übersteigenden Einkommens zu bemessen sei. Mit diesen Grundsätzen sei der Ansatz des Oberlandesgerichts, einen an der Einkommensgrenze von 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII) orientierten Mindestbetrag zugrunde zu legen, nicht zu vereinbaren. Entgegen des überwiegend in der Literatur befürworteten und in ersten Entscheidungen übernommenen Vorschlags, beim Selbstbehalt einen deutlich höheren Mindestbetrag als Grenzwert anzusetzen, sei die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz veränderte Rechtslage nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen angelegt, deren Einkünfte die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro überschreiten. Die Reichweite des sozialrechtlichen Regresses könne sich nicht unmittelbar auf den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche auswirken. Es sei weiterhin daran festzuhalten, dass zur Bemessung des angemessenen Eigenbedarfs ein Sockelbetrag angesetzt werde, der den angemessenen Mindestselbstbehalt beim Kindesunterhalt maßvoll übersteige, und das diesen Betrag übersteigende Einkommen teilweise anrechnungsfrei bleibe. Um dem Anliegen des Gesetzgebers einer Entlastung der unterhaltspflichtigen Angehörigen gerecht zu werden, sei es indes sachgerecht, diesen anrechnungsfreien Teil künftig mit etwa 70% zu bemessen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Verhältnis zu den privilegierten Kindern ergebe sich aus dem Ansatz des niedrigen Grundbetrages nicht, weil bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern sich die Haftung des nicht privilegierten Kindes von vornherein auch dann, wenn die weiteren Ansprüche nicht auf den Leistungsträger übergegangen seien, auf den nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu bemessenden Anteil beschränke.
- C.
Kontext der Entscheidung In seinem Grundsatzurteil von 2002 hatte der BGH die Weichen gestellt, wie beim Aszendentunterhalt die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Kinder im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu bemessen ist. Es sei ein über dem angemessenen Eigenbedarf für Kinder liegender Pauschalbetrag anzusetzen und das diese Pauschale übersteigende Einkommen nur zur Hälfte einzusetzen (BGH, Urt. v. 23.10.2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698). Diese Maßstäbe hat er später auf die Inanspruchnahme von Großeltern (BGH, Urt. v. 08.06.2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26; BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 123/21 - FamRZ 2022, 180) sowie bei wirtschaftlich selbstständigen Kindern auf Ansprüche gegen ihre Eltern (BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530) übertragen. Der in der Düsseldorfer Tabelle von 2020 noch mit 2.000 Euro ausgewiesene Sockelbetrag war bereits mit einem Vorbehalt im Hinblick auf mögliche Veränderungen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz versehen. Dieses zum 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz schließt gemäß dem neu eingefügten § 94 Abs. 1a SGB XII den Unterhaltsregress bei allen Leistungen nach dem SGB XII aus, sofern Verwandte über kein Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die Hilfen zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder (3. Kapitel) und nicht auf Verwandtschaft beruhende Unterhaltsansprüche. Die Konsequenzen aus dieser Gesetzesänderung werden kontrovers diskutiert. Vorschläge in der Literatur (Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137), für den angemessenen Eigenbedarf eine pauschale Untergrenze in einer Größenordnung zwischen 5.000 und 5.500 Euro anzusetzen, wurden in den ersten OLG-Entscheidungen aufgegriffen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.12.2023 - 3 UF 78/23 - FamRZ 2024, 944; OLG München, Beschl. v. 06.03.2024 - 2 UF 1201/23 e - FamRZ 2024, 940). Demgegenüber hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 24.10.2024 (II-2 UF 12/24 - FamRZ 2025, 176) an der bisherigen Methode festgehalten und die Leistungsfähigkeit anhand eines auf 2.650 Euro erhöhten Sockelbetrags zuzüglich der Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bemessen. In diese Richtung weist auch die Anmerkung von Maaß (NZFam 2024, 562) zum Beschluss des OLG München vom 06.03.2024 (2 UF 1201/23 e), der hervorhebt, dass der Gesetzgeber keine Regelung des Selbstbehalts beabsichtigt habe und ein erhöhter Selbstbehalt auch die Haftungsverteilung zwischen mehreren Angehörigen beeinflusse. Zur Notbedarfseinrede beim Schenkungswiderruf (§ 528 BGB) hatte bereits der X. Senat des BGH ein Urteil des OLG München aufgehoben und dieses angewiesen, den angemessenen Lebensunterhalt i.S.v. § 528 BGB ohne Berücksichtigung der Änderungen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zu bestimmen (BGH, Urt. v. 16.04.2024 - X ZR 14/23 - FamRZ 2024, 937). Diese Kontroverse hat der BGH mit dem vorliegenden Beschluss zunächst beendet. Er hält daran fest, dass die Höhe des angemessenen Eigenbedarfs weiterhin mit einem Sockelbetrag zu bemessen ist, der maßvoll über dem angemessenen Betrag liegt, wie er für den Kindesunterhalt gilt und ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen nur zu einem Bruchteil einzusetzen ist.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das ab dem 01.01.2020 geltende Angehörigen-Entlastungsgesetz hat insofern einen Paradigmenwechsel bewirkt, indem es zum einen beim Unterhaltsregress die bereits aus der Grundsicherung bekannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro auf alle Leistungen des SGB XII ausgeweitet und – mit Ausnahme der Hilfen zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder – alle unterhaltspflichtigen Verwandten mit einem geringeren Einkommen vom Unterhaltsregress ausgenommen hat. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nunmehr etwa 95% aller Einkommensbezieher nicht mehr auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden können. Unabhängig von jeder unterhaltsrechtlichen Berechnung besteht ihnen gegenüber schon deshalb kein Unterhaltsanspruch, weil die unterhaltsberechtigten Angehörigen gehalten sind, nunmehr vorrangig die nicht mehr subsidiär gewährten Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit fehlt es von vornherein an der Bedürftigkeit (§ 1602 BGB; BGH, Beschl. v. 23.10.2024 - XII ZB 6/24 - FamRZ 2025, 167; BGH, Beschl. v. 08.07.2015 - XII ZB 56/14 - FamRZ 2015, 1467; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2008 - 5 UF 146/07), die eine unverzichtbare Voraussetzung jedes Unterhaltsanspruchs ist. Daran ändert die fortbestehende Unterhaltspflicht besser verdienender Geschwister nichts. Denn anders als nach der bis 2019 geltenden Rechtslage bleibt die privilegierte Rechtsposition auch dann erhalten, wenn das Einkommen eines anderen Kindes die Jahreseinkommensgrenze übersteigt. Selbst das Zugeständnis „unbegrenzter Leistungsfähigkeit“ lässt noch keinen Rückschluss auf einen Regressanspruch zu, weil aus dem Vermögen unschwer aufzubringende Beträge unerheblich sind, solange das Einkommen den Grenzbetrag von 100.000 Euro nicht überschreitet (OLG Bamberg, Beschl. v. 26.09.2024 - 2 UF 70/24). Bei einem durch die Kosten der Pflege vorgegebenen Bedarf, der durch unzulängliche Altersbezüge und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig gedeckt werden kann, bleibt es dabei, dass beim Regress gegenüber den nicht privilegierten Kindern die Leistungsfähigkeit den letztlich entscheidenden Maßstab für die Höhe des Anspruchs bildet. Nachdem sich der BGH mit dem vorliegenden Beschluss gegen einen höheren pauschalen Mindestbetrag ausgesprochen hat, wie ihn die Literatur und erste Gerichtsentscheidungen befürwortet haben, und weiterhin die bisherige Methode beibehalten will, wird sich die Praxis darauf einstellen müssen, dass die Gerichte diese Vorgaben übernehmen. Sie haben bereits Eingang in die Leitlinien des OLG Frankfurt für 2025 gefunden. Danach ist aktuell von 2.650 Euro als Sockelbetrag auszugehen, wobei nunmehr 70% des übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleiben – oder anders ausgedrückt: Die Leistungsfähigkeit ist auf 30% des um den Sockelbetrag verminderten Einkommens begrenzt. Der erhöhte Sockelbetrag und der auf 70% anrechnungsfreie Teil des Einkommens bewirken im Verhältnis zu den vor 2020 gebräuchlichen Rechengrößen eine deutlich verminderte Zahllast. Die Methode kann jedoch nicht verhindern, dass vor allem bei niedrigen Einkommen jede zusätzliche Belastung nicht ohne Folgen für die eigene Lebensführung bleibt (Klinkhammer in: Staudinger, BGB, 2022, § 1603 Rn. 270), während die linear verlaufende Steigerungsrate sehr hohe Einkommen weit stärker entlastet als es bei niedrigeren Einkommen der Fall ist. Allerdings verschleiert diese einfache Formel die tatsächliche Höhe des angemessenen Eigenbedarfs. Denn die Berechnung bezieht sich nur auf das sog. „unterhaltsrelevante Einkommen“, besondere Bedarfspositionen, die ebenfalls Teil des angemessenen Eigenbedarfs sind (Lipp, FamRZ 2012, 1, 4) – Kapitalbildung zur ergänzenden Altersvorsorge, Kreditverpflichtungen, vorrangiger Unterhalt, Besuchskosten –, werden zuvor von dem um den Erwerbsaufwand verminderten Einkommen abgesetzt. Dies begünstigt Unterhaltspflichtige, deren Ausgaben zu einem hohen Anteil vertraglich gebunden sind (d.h. bereits über künftiges Einkommen z.B. durch Kredite oder Leasing verfügt haben) im Verhältnis zu den Personen, die sich mit ihrem Konsumverhalten am gegenwärtig verfügbaren Einkommen orientieren. Daraus können sich bei einem identischen Ausgangsbetrag im Ergebnis erhebliche Unterschiede ergeben, die auf die Möglichkeit zurückwirken, die bisherige Lebensführung weiterhin aufrechtzuerhalten. In der Beratung sollte daher frühzeitig auf die gestalterischen Möglichkeiten wie regelmäßige Rücklagen zur Altersvorsorge hingewiesen werden. Da Pauschalen ohnehin nicht mehr sind als ein der Vereinfachung dienendes Hilfsmittel, kann es einem Unterhaltspflichtigen auch nicht verwehrt werden, die zur Beibehaltung des eigenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel anhand der durchschnittlichen Ausgaben eines Jahres darzulegen (Lipp, FamRZ 2012, 1, 4). Angesichts des inzwischen hohen Anteils an bargeldlosen Zahlungen dürfte es im Zusammenhang mit den beim Homebanking erfassten Geldbewegungen möglich sein, die dafür notwendigen Daten ohne allzu großen Aufwand aufzubereiten. Aus dem vergleichsweise niedrigen Sockelbetrag folgen neue Komplikationen, sobald weitere Geschwister vorhanden sind, die lediglich aufgrund ihres niedrigeren Einkommens nicht als Teilschuldner in Anspruch genommen werden können. Ob dies eine namhafte Anzahl von Fällen betrifft, bleibt fraglich. In der bisher publizierten Rechtsprechung hatte die Mithaft von Geschwistern infolge der meist fehlenden Leistungsfähigkeit eine eher untergeordnete Bedeutung. Der BGH erwartet jedenfalls eine Kürzung des auf das nicht privilegierte Kind entfallenden Haftungsanteils im Umfang einer – nur fiktiven – Mithaft der vom Regress ausgeschlossenen Geschwister. Insoweit knüpft er an seine frühere Rechtsprechung zum Regress bei der sozialen Grundsicherung (§ 43 SGB II a.F.) an (BGH, Beschl. v. 08.07.2015 - XII ZB 56/14 - FamRZ 2015, 1467). Ob daraus am Ende tatsächlich eine Minderung des Regressanspruchs folgt (zu den paradoxen Folgen für den Sachvortrag vgl. Hauß, FamRB 2025, 53), hängt von der Höhe des Leistungsbetrags sowie der Summe ab, die den privilegierten Kindern fiktiv als Unterhaltspflicht zuzurechnen wäre. Ist die Leistungsfähigkeit aller Geschwister in der Summe höher als die erbrachten Hilfen, vermindert sich der individuell aufzubringende Anteil. Ist das nicht privilegierte Kind hingegen nur begrenzt leistungsfähig (sind bei Hilfen von 1.500 Euro z.B. nur 500 Euro aufzubringen), ändert sich am Ergebnis nichts. Bei mehreren Geschwistern ist das Sozialamt jedenfalls gefordert, im Regressverfahren auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse (!) darzulegen, um den Haftungsanteil des nicht privilegierten Kindes bestimmen zu können. Dies könnte sich als schwierig erweisen, weil bislang völlig ungeklärt ist, wie der Leistungsträger die dafür erforderlichen Informationen erhalten kann. Der bei privilegierten Kindern ausgeschlossene Anspruchsübergang bezieht sich auch auf den familienrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 1605 BGB). Ob abweichend von der wohl überwiegenden Ansicht noch auf den sozialrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 117 SGB XII zurückgegriffen werden kann, ist zumindest fraglich. Als lex specialis begrenzt § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII dessen Anwendung auf die Fälle, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Das BSG befürwortet hierbei eine restriktive Anwendung dieser Vorschrift. In einem ersten Schritt können nur Auskünfte zum jährlichen Gesamteinkommen verlangt werden. Eine gleichzeitig verlangte Auskunft zum Vermögen genügt bereits für eine unheilbare Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsakts (BSG, Urt. v. 23.11.2024 - B 8 SO 5/23 R, zitiert nach dem Terminsbericht). Darüber hinaus lässt das zu beachtende Sozialgeheimnis (§§ 67 ff. SGB X) zusätzliche Erschwernisse erwarten (Lies-Benachib, FamRZ 2025, 167, 176). Mit der durch den Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmten Jahreseinkommensgrenze hat der Gesetzgeber einen sehr groben Maßstab gewählt, um die Mehrzahl potenziell unterhaltpflichtiger Kinder von allen Zahlungen zu entlasten und den Personenkreis zu bestimmen, von dem weiterhin Unterhaltszahlungen für die Eltern zu erwarten sind. Aufgrund der unterschiedlich strukturierten Einkommensverhältnisse wird die Rechtsprechung darauf achten müssen, dass die bei dieser Ausgangslage unvermeidbaren Wertungswidersprüche bezüglich einer Be- bzw. Entlastung der in zwei Gruppen unterteilten Angehörigen nicht zu groß ausfallen. Ob die nunmehr vom BGH vorgenommene Kurskorrektur dieses bewirken wird, kann erst die Zukunft zeigen.
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