juris PraxisReporte

Anmerkung zu:OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 28.03.2024 - 1 UF 160/23
Autor:Prof. Dr. Binke Hamdan, Ri'inAG a.D.
Erscheinungsdatum:11.06.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1684 BGB, § 1379 BGB, § 1374 BGB, § 1375 BGB, § 1567 BGB, § 1378 BGB, § 138 ZPO
Fundstelle:jurisPR-FamR 12/2024 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Hamdan, jurisPR-FamR 12/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung: Güterrechtliche Auskunftspflichten bei streitigem Trennungszeitpunkt



Leitsätze

1. Für ein Getrenntleben der Eheleute genügt im objektiven Sinne ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, was zum einen danach verlangt, dass die Eheleute (innerhalb der Ehewohnung) getrennt wohnen und schlafen, mithin das Getrenntleben auch nach außen erkennbar wird. Zum anderen erfordert dies, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen, so dass vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit ein Getrenntleben nicht hindern. Auch steht ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten der Annahme eines Getrenntlebens im objektiven Sinn nicht entgegen.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohle ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet (arg. e. § 1684 Abs. 2 BGB). Ob und wie die gemeinsamen Kinder die Trennung der Eltern verarbeiten können, wird häufig maßgeblich davon geprägt sein, wie die Ehegatten sich zueinander verhalten. Vor diesem Hintergrund stehen insbesondere ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.



A.
Problemstellung
Unter welchen Voraussetzungen liegt trotz Aufrechterhaltung der gemeinsamen Ehewohnung ein Getrenntleben der Eheleute i.S.d. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB vor? Dieser Frage geht die Entscheidung in einem auf den ersten Blick etwas unüblichen Rahmen nach. Das OLG Frankfurt hatte hierüber nicht im Rahmen des eigentlichen Scheidungsantrags, sondern der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverbund zu entscheiden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beteiligten stritten nämlich darüber, zu welchem Zeitpunkt sie wechselseitig zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen verpflichtet sind.
Die Ehe der Beteiligten wurde 2014 geschlossen; aus ihr gingen drei Kinder hervor. Zu Beginn des Jahres 2021 schliefen die Eheleute bereits in getrennten Schlafzimmern. Während der Ehemann und Antragsgegner im Untergeschoss des Hauses schlief und im Schwerpunkt das dort befindliche Badezimmer nutzte, nutzte die Ehefrau und Antragstellerin das Badezimmer im Obergeschoss sowie das vormalige eheliche Schlafzimmer allein bzw. mit den Kindern. Eine intime Beziehung bestand jedenfalls seither zwischen den Eheleuten nicht mehr. Gemeinsame Mahlzeiten fanden nur in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder statt. Gelegentlich gab es wechselseitige Handreichungen, wie Einkäufe bzw. sonstige Besorgungen. Zu Beginn des Jahres 2021 tauschten sich die Beteiligten über die Folgen einer Trennung aus. Am 20.01.2021 schrieb die Antragstellerin ihrem Ehemann eine E-Mail, in welcher sie unter anderem ausführte, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, „dass es für uns alle besser ist, wenn wir getrennt leben“. Am 01.02.2021 kontaktierte die von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwältin den vom Antragsgegner beauftragten Rechtsanwalt zur Regelung der Trennungsfolgen. Schließlich zog die Antragstellerin am 09.03.2021 aus dem Haus aus.
In einem Stufenantrag beantragte sie zur ersten Stufe den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragte neben der Zurückweisung dieses Antrags seinerseits, die Antragstellerin zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 09.03.2021 zu verpflichten.
Das Amtsgericht entsprach dem Widerantrag des Antragsgegners und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, den taggenauen Trennungszeitpunkt substanziiert darzulegen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde als begründet angesehen.
Seiner Auffassung nach bestehen die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Beteiligten bereits zum Trennungszeitpunkt 20.01.2021 und nicht – wie der Antragsgegner meinte – für einen Trennungszeitpunkt 09.03.2021.
Nach § 1379 BGB könne, unter anderem wenn die Scheidung der Ehe beantragt sei, jeder Ehegatte von dem anderen auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Vorliegend bestehen die wechselseitigen Auskunftsansprüche für den Stichtag 20.01.2021, denn seit diesem Zeitpunkt leben die Eheleute im rechtlichen Sinne getrennt. Der taggenau festzustellende Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne verlange, dass die Voraussetzungen des § 1567 BGB vorliegen. Hiernach leben die Ehegatten dann getrennt, wenn eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht (objektive Voraussetzung) und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (subjektive Voraussetzung).
Mit Blick auf die objektiven Voraussetzungen bedarf es nicht notwendig eines Auszugs aus der Wohnung, denn eine häusliche Gemeinschaft bestehe auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese objektiven Voraussetzungen des Getrenntlebens seien bei den Eheleuten nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten bereits zum 20.01.2021 und nicht erst mit Auszug der Antragstellerin zum 09.03.2021 gegeben gewesen. Das eheliche Leben habe sich nach außen erkennbar bereits zu diesem Zeitpunkt dahin verändert, dass der Antragsgegner eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller des gemeinschaftlichen Hauses allein nutzte. Die Räumlichkeiten innerhalb des Hauses seien auch im Übrigen nicht mehr im gewohnten Umfang gemeinsam genutzt worden. Auch habe zu diesem Zeitpunkt keine persönliche Beziehung mehr zwischen den Ehegatten bestanden, die von Intimitäten oder auch nur von gelegentlichen persönlichen Zuwendungsbekundungen geprägt gewesen wäre.
Schließlich seien auch die vom Antragsgegner vorgebrachten und vereinzelt gebliebenen Einkaufsaufträge bzw. Erledigungen, wie das Abholen gereinigter Kleidungsstücke, im Gesamtbild unwesentlich und führen nicht zur Annahme einer gleichwohl bestehenden häuslichen Gemeinschaft im Sinne eines ehelichen Zusammenlebens, sondern entsprechen in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens – erst recht bei einem Leben unter einem Dach – aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich seien. Gleiches gelte vor dem Hintergrund der Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit den Kindern oder eines mit Blick auf die Kinder höflichen Zuwartens mit dem Beginn des gemeinsamen Abendessens.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt liegen die Trennungsvoraussetzungen auch im subjektiven Sinne seit dem 20.01.2021 vor. Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehne, mit ihrer Mail vom 20.01.2021 an den Antragsgegner auch für einen objektiven Betrachter deutlich zum Ausdruck gebracht. Mit dieser habe sich das zuvor objektiv bereits vollzogene Geschehen manifestiert und diese Bekundung habe eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang gebildet.
Daher war die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern, dass Stichtag der 20.01.2021 sei.


C.
Kontext der Entscheidung
Haben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und möchte ein Ehegatte eine Ausgleichsforderung geltend machen, muss er wissen, wie hoch Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und Endvermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages sind. § 1379 BGB gewährt daher entsprechende Auskunftsansprüche. Seit der Reform im Jahr 2009 ist diese Norm erweitert worden: Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden, werden die gesetzlich geregelten Auskunftsansprüche zu den jeweiligen Stichtagen ergänzt um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt dieser Trennung (BT-Drs. 16/13027, S. 7).
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ist diese Auskunftspflicht wechselseitig gestaltet, d.h. jeder Ehegatte kann Auskunft vom anderen verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er letztlich ausgleichsberechtigt oder ausgleichsverpflichtet sein wird. Somit soll sichergestellt werden, dass auch der wahrscheinlich oder sogar sicher ausgleichsverpflichtete Ehegatte sich die der Abwehr der Forderung dienlichen Informationen verschaffen kann (Koch in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 1379 Rn. 3). Der Anspruch ist vor diesem Hintergrund auch an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft; insbesondere bedarf es keines besonderen Rechtsschutzinteresses (BGH, Urt. v. 17.10.2012 - XII ZR 101/10).
Geschuldet wird jeweils eine stichtagsbezogene Auskunft über den Stand des Vermögens, wobei das Gesetz drei Anknüpfungspunkte nennt, nämlich das Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB), das Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 1379, Stand: 15.11.2022, Rn. 13). Auch der Anspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ist streng stichtagsbezogen (Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 1379, Stand: 15.11.2022, Rn. 17). Für die Trennung gilt die Legaldefinition in § 1567 BGB, d.h. von einer Trennung ist dann auszugehen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Gerade die Bestimmung des Trennungszeitpunkts kann jedoch problematisch sein, wenn die Trennung sich nicht in einem singulären Akt vollzogen hat, sondern vielmehr schleichend gekommen ist. In dem vorliegenden Verfahren gab es mit dem Auszug der Antragstellerin zwar ein solches singuläres Ereignis. Wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, ist dieses jedoch nicht zwingend ausschlaggebend, da eine Trennung auch innerhalb eines Hausstandes und damit zu einem früheren Zeitpunkt vollzogen werden kann. In einem solchen Fall ist indes erforderlich, dass die Nutzung der Ehewohnung zumindest so organisiert wird, dass ein getrenntes Wirtschaften möglich ist. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und wesentliche gegenseitige Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr erbracht werden (Preisner in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1567 Rn. 11). Dies bedeutet, dass die jeweils privaten Bereiche, vor allem zum Wohnen und Schlafen, strikt aufgeteilt werden müssen, wobei die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen (Küche, Diele, Bad, Toilette; auch Waschmaschine) erlaubt ist, auch die Absprache über die Benutzung (Neumann in: BeckOK BGB, 70. Ed. 01.05.2024, § 1567 Rn. 3). Wie auch das OLG Frankfurt ausführt, sind vereinzelte Versorgungsleistungen ebenfalls nicht schädlich (Rn. 33). Insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, schließen punktuelle Gemeinsamkeiten, die nur auf der Erziehung und Betreuung der Kinder beruhen, die Annahme des Getrenntlebens nicht aus (Kappler in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1567 BGB Rn. 26).
Zutreffend hat daher auch das OLG Frankfurt gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern als unschädlich angesehen (Rn. 38) und die objektive Voraussetzung des Getrenntlebens bereits vor dem Auszug der Antragstellerin als gegeben angesehen.
Entscheidend war für das Gericht, dass auch der entsprechende Trennungswille bei der Antragstellerin zu dem von ihr benannten Stichtag am 20.01.2021 erkennbar war.
Dieses subjektive Element ist ebenfalls konstitutiv, denn lediglich hierdurch wird die bloße Trennung, die auf vielerlei Gründen beruhen kann, anders bewertet als die Trennung, die in Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1567, Stand: 15.11.2022, Rn. 7). Daher muss dieser Wille nach außen erkennbar sein, ohne allerdings ausdrücklich erklärt werden zu müssen; auch ein konkludentes Verhalten ist ausreichend (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1567, Stand: 15.11.2022) Rn. 7). Regelmäßig ist die deutliche Kundgabe des Trennungswillens allerdings weniger ein Problem der Erkennbarkeit für den anderen Ehegatten als des späteren Nachweises (Neumann in: BeckOK BGB, 70. Ed. 01.05.2024, § 1567 Rn. 6). Das OLG Frankfurt sah diese Kundgabe mit der Mail der Antragstellerin vom 20.01.2021 an den Antragsgegner als gegeben an, da sie hierdurch ihren Trennungswillen auch für einen objektiven Betrachter deutlich zum Ausdruck gebracht hat.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Ehegatten können den Trennungszeitpunkt selbstverständlich einvernehmlich feststellen. Dies kann entweder rechtsgeschäftlich oder durch Nichtbestreiten geschehen. In beiden Fällen unterliegt dies nicht der Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, weil hierin keine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns zu sehen ist (Thiele in: Staudinger, BGB, 2017, § 1379 Rn. 7; inzident ergibt sich dies auch aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des BGH vom 17.10.2012 - XII ZR 101/10 Rn. 2).
Bleibt der Trennungszeitpunkt allerdings streitig, ist der Auskunft begehrende Ehegatte darlegungs- und beweisbelastet für den genauen Zeitpunkt, während die Gegenseite dem substanziiert entgegentreten muss. Umstritten ist, wie weit deren Vortragslast tatsächlich geht. Nach einer Auffassung darf sich der Antragsgegner nicht darauf beschränken, den behaupteten Trennungstag schlicht zu bestreiten. Im Rahmen der sekundären Vortragslast obliegt es ihm vielmehr, einen konkreten anderen Trennungstag zu behaupten oder einen anderen konkreten Trennungsvorgang darzulegen (AG Stuttgart, Beschl. v. 26.05.2021 - 24 F 216/21 Rn. 35). Nach anderer Auffassung genügt es hingegen, wenn die Gegenseite Tatsachen vorträgt, die den behaupteten Stichtag ausschließen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ein konkreter, abweichender und womöglich zweifelhafter Stichtag muss hingegen nicht vorgetragen werden. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden keine Anwendung, da es nicht um Umstände geht, die in einem dem Einblick des Antragstellers entzogenen Bereich des anderen Ehepartners liegen (Thiele in: Staudinger, BGB, 2017, § 1379 Rn. 7).
Ebenfalls umstritten ist, welche Konsequenz es hat, wenn der Trennungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Zum Teil wird vertreten, dass in diesem Fall derjenige Zeitpunkt als frühestmöglicher zugrunde zu legen ist, an denen die Eheleute unstreitig getrennt leben (Koch in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 1379 Rn. 14). Hierfür spreche, dass die Auskunft zu dem unstreitig gestellten Trennungszeitpunkt dem sie begehrenden Ehegatten den vom Gesetz mit der Aufdeckungsmöglichkeit bezweckten Schutz vor Vermögensminderungen nicht völlig versagt (/Koch in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 1379 Rn. 14). Nach der Gegenauffassung soll der Anspruch hingegen wegen Beweisfälligkeit abzuweisen sein (Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1379 BGB Rn. 6 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.12.2016 - 1 UF 38/16). Dies ergibt sich zutreffenderweise schon aus dem eindeutigen Wortlaut. Da sich der Gesetzgeber für ein strenges Stichtagsprinzip entschieden hat, ist eine erweiternde Auslegung nicht zulässig. Allerdings wird diese Frage nicht nur in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt (vgl. hierzu: Kogel, FamRZ 2021, 653).
Vor diesem Hintergrund ist dem trennungswilligen Ehegatten im Ergebnis daher zu raten, deutliche Indizien für eine Trennung zu schaffen und diese vor allem zu dokumentieren. Dies können etwa eine amtliche Meldung, ein neuer Mietvertrag, ein Schreiben an den Ehegatten mit konkreter Angabe zum Trennungszeitpunkt, aber auch ein Gespräch unter Zeugen sein (Kogel, FamRB 2013, 33).



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